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Mediation beim/bei der Güterichter/-in am Verwaltungsgericht Osnabrück

Das Verwaltungsgericht Osnabrück bietet auf der Grundlage von §§ 278 Abs. 5 ZPO, 173 Satz 1 VwGO als alternative Form der Konfliktlösung eine Mediation beim/bei der Güterichter/-in an. Dafür stehen derzeit die Richterin am Verwaltungsgericht Dörmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Thiel sowie die Richterin am Verwaltungsgericht te Kaat als geschulte Mediatorinnen zur Verfügung.

Was ist Mediation beim/bei der Güterichter/-in?

Mediation beim/bei der Güterichter/-in ist ein Verfahren, bei dem die Beteiligten mit Hilfe des/der Güterichter(s)/in freiwillig und eigenverantwortlich eine Lösung zur Beilegung eines Konflikts entwickeln. Das Verfahren ist nicht öffentlich und folgt in der Regel bestimmten Strukturen (Phasen). Der/Die Güterichter/-in hat in dem Verfahren keine Entscheidungsbefugnis und erteilt den Beteiligten auch keinen Rechtsrat. Er/Sie ist verantwortlich für den Gang des Verfahrens, nicht für den Inhalt. Er/Sie unterstützt die Beteiligten, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und trägt dafür Sorge, dass die Beteiligten fair miteinander umgehen. Die Beteiligten sollen in die Lage versetzt werden, gemeinsame Überzeugungen zu erkennen und eine von ihnen als gerecht empfundene Lösung selbst zu erarbeiten. Dabei können auch hinter dem Konflikt stehende sachliche oder persönliche Interessen der Beteiligten, die in einem gerichtlichen Verfahren keine Rolle spielen, hervorgehoben und berücksichtigt werden. Die Beteiligten erhalten dadurch die Möglichkeit, sich in einem umfassenden Sinne zu verständigen. Der/Die Güterichter/in ist den Beteiligten in der Mediation gleichermaßen verpflichtet (Prinzip der "Allparteilichkeit"). Das Prinzip der Freiwilligkeit bedingt, dass die Beteiligten das Verfahren beim/bei der Güterichter/-in jederzeit beenden können.

Wie läuft ein solches Verfahren ab?

Haben sich die Beteiligten gegenüber dem gesetzlichen Richter (in der Regel dem Berichterstatter der Kammer oder dem Einzelrichter) mit der Durchführung einer Mediation beim/bei der Güterichter/-in einverstanden erklärt, werden die Beteiligten zur Durchführung eines Güterichterverfahrens vor die hierfür bestimmte und nicht entscheidungsbefugte Richterin verwiesen. Die Akte wird an die Geschäftsstelle des/der Güterichter(s)/-in abgegeben. Dort wird nach Eingang der Sache versucht, mit den Beteiligten kurzfristig ein Termin für die Mediation zu vereinbaren.

Die Mediation beim/bei der Güterichter/-in selbst findet regelmäßig in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten sowie ihrer Prozessvertreter statt. Die Gespräche werden vertraulich geführt. Auf Wunsch eines Beteiligten können bei Einverständnis der anderen Teilnehmer aber auch weitere Personen daran teilnehmen. Ein Protokoll über die Güteverhandlung wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten aufgenommen (vgl. § 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Haben sich die Beteiligten in der Mediation geeinigt, endet sie mit einer schriftlichen und - wenn erwünscht – auch vollstreckbaren Vereinbarung. Mit dieser kann das gerichtliche Verfahren auch unmittelbar beendet werden. Findet in der Mediation keine Einigung der Beteiligten statt, gibt der/die Güterichter/-in die Gerichts- und Verwaltungsakten zurück an den gesetzlichen Richter, der dann das gerichtliche Verfahren wieder aufnimmt.

Welche Kosten entstehen?

Durch die Inanspruchnahme der Mediation beim/bei der Güterichter/-in entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Für die Beteiligten entstehen neben den üblichen Gerichtsgebühren die eigenen Kosten für die Wahrnehmung des Termins und für die Teilnahme der Rechtsanwälte. Nimmt der/die Güterichter/-in auf Wunsch der Beteiligten einen Außentermin war, sind die Auslagen der Güterichterin/des Güterichters, insbesondere Reisekosten, von den Verfahrensbeteiligten zu tragen. Ob ein Rechtsschutzversicherer für die Kosten der Mediation beim/bei der Güterichter/-in aufkommt, sollte vorab mit der Gesellschaft geklärt werden.

Im Falle einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung können ggf. die Gerichtsgebühren entfallen. Einzelheiten sind der am 12.06.2019 von der Nds. Landesregierung erlassenen Verordnung (Nds. GVBl. 2019 S. 148) zu entnehmen.

Wenn Sie weitere Informationen zur Mediation beim/bei der Güterichter/-in wünschen, können Sie sich gerne auch telefonisch an unsere zuständigen Geschäftsstellen wenden:

Tel.: 0541/314-774 oder 0541 314-792

Mediation in Niedersachsen   Bildrechte: Nds. Justizministerium

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