Verwaltungsgericht weist kommunalrechtliche Klagen gegen die Umsetzung des sog. „Radentscheids“ und gegen den Oberbürgermeister der Stadt Lingen ab
Presseinformation 05-2026
OSNABRÜCK. Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat auf die heutigen mündlichen Verhandlungen in den Verfahren 5 A 176/25 und 5 A 584/24 die kommunalrechtlichen Klagen gegen die Umsetzung des sog. „Radentscheids“ und gegen den Oberbürgermeister der Stadt Lingen abgewiesen (vgl. dazu bereits die PI-Nr. 3-2026 v. 23.2.2026).
In ihrer mündlichen Begründung zu dem Urteil im Verfahren 5 A 176/25 führte die Vorsitzende der Kammer aus, die Klage des Klägers gegen die Stadt Osnabrück wegen einer aus seiner Sicht mangelhaften Umsetzung des sog. „Radentscheids“ durch die Verwaltung der Beklagten (vgl. dazu die Berichterstattung der Neuen Osnabrücker Zeitung, z.B. im Artikel vom 18.8.2025: „Radentscheid wird teilweise nicht umgesetzt: Bürger klagt gegen Stadt Osnabrück“) sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger als Bürger der Stadt Osnabrück und Radfahrer könne kein eigenes subjektives öffentliches Recht auf Umsetzung des Ratsbeschlusses durch die Beklagte geltend machen. Nicht einmal ein Ratsmitglied wäre als Einzelperson befugt, eine entsprechende Klage zu erheben. Es sei Aufgabe des Rates, dafür Sorge zu tragen, dass seine Beschlüsse durch die Verwaltung ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Zur Begründung des Urteils im Verfahren 5 A 584/24 führte die Kammer aus, dass auch die Klage der Klägerin, einer im Rat der Stadt Lingen vertretenen Fraktion, gegen den Oberbürgermeister der Stadt Lingen wegen einer – aus Sicht der Klägerin – Überschreitung seiner Kompetenzen in vier separaten Verwaltungsvorgängen mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Die Klägerin könne als Fraktion für die von ihr begehrte gerichtliche Feststellung keine eigenen Rechte aus dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) herleiten. Es sei Sache des Rates als zuständiges Organ der Kommune bei vermeintlichen Kompetenzüberschreitungen des Oberbürgermeisters tätig zu werden. Des Weiteren stehe der Zulässigkeit der Klage auch der sog. Grundsatz der Organtreue entgegen. Nach diesem sei die Fraktion gehalten gewesen, vor Erhebung einer Klage ihr Begehren über den Rat gegenüber dem Oberbürgermeister vorzubringen.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können jeweils innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.