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Verwaltungsgericht weist Klage gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienwohnhaus in Osnabrück-Lüstringen ab

Presseinformation 04-2026


OSNABRÜCK. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat auf die heutige mündliche Verhandlung im Verfahren 2 A 161/24 die Klage eines ehemaligen Stadtbaurats sowie Oberbürgermeisters der Stadt Osnabrück gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten in Osnabrück-Lüstringen abgewiesen (vgl. hierzu bereits die PI-Nr. 2-2026 v. 20.2.2026).

Nachdem der Kläger bereits im Eilverfahren (2 B 3/24) vor der erkennenden Kammer erfolglos geblieben (vgl. PI Nr. 6-2024 v. 4.4.2024) und das nachfolgende Beschwerdeverfahren vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt worden war (Az. 1 ME 38/24), hatte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiterverfolgt. Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtete bereits mehrfach über den Streit.

In ihrem heutigen Urteil hat die 2. Kammer im Wesentlichen an ihren Ausführungen im Eilverfahren auch mit Blick auf den ergänzenden Vortrag im Hauptsacheverfahren sowie unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung festgehalten. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in seinen Rechten; sie verletze keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Insbesondere könne der Kläger weder aus dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung zur Vollgeschosszahl noch aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung zur Überschreitung der festgesetzten Sockelhöhe eine eigene Rechtsverletzung herleiten. Beiden Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung käme hier keine nachbarschützende Funktion zu. Auch vermittele die Festsetzung der vorderen Baulinie, von der die Beklagte eine Befreiung in Form der zurückweichenden Bauweise erteilt hat, oder die Festsetzung der Geschossflächenzahl keine drittschützende Wirkung. Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennbar. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus der Kumulation der der Beigeladenen erteilten verschiedenen Befreiungen. Die Grenzabstandsvorschriften seien eingehalten worden. Das Vorhaben zeige auch keine erdrückende Wirkung. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers würden ebenfalls nicht geschaffen.

Das Urteil (Az. 2 A 161/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.02.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Stephan Waltke

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecher
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541314736

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