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Verwaltungsgericht Osnabrück stellt Rechtswidrigkeit der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios im Landkreis Grafschaft Bentheim im März 2020 fest

Presseinformation Nr. 32/2020


OSNABRÜCK. Mit Urteil vom heutigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Allgemeinverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 18. März 2020 insoweit für rechtswidrig erklärt, als dass sie der Klägerin den Betrieb ihres Fitnessstudios untersagt hatte.

Die Allgemeinverfügung „zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim“ regelte in Ziffer 1 die Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen auf der Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und war bis zum 18. April 2020 befristet (vgl. hierzu: Presseinformation Nr. 31/2020 v. 9.11.2020).

Die Kammer führte in ihrer mündlichen Urteilsbegründung aus, dass der beklagte Landkreis mit der Allgemeinverfügung gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen habe. Anders als dem parlamentarisch legitimierten Gesetzgeber stehe der Verwaltung als abgeleitetes Rechtssetzungsorgan kein gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zur Verfügung. Vielmehr sei die Verwaltung auch bei dem Erlass von Verwaltungsakten zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an die Grundrechte und an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Landkreis Grafschaft Bentheim habe keinen sachlichen Grund dafür benennen können, u.a. Friseurbesuche oder die Öffnung von Gartenbaumärkten in der Zeit vom 18. März bis zum 18. April 2020 zu gestatten, aber den Betrieb von Fitnessstudios komplett zu verbieten.

Das Urteil (3 A 69/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
10.11.2020
zuletzt aktualisiert am:
23.11.2020

Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001

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