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Verwaltungsgericht Osnabrück hebt Beschluss zur Teileinziehung des Neumarkts auf

Presseinformation Nr. 21/2019


OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tag hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die vom Rat der Stadt Osnabrück im Mai 2017 beschlossene straßenrechtliche Teileinziehung des Neumarktes zwischen Lyrastraße und Kollegienwall aufgehoben. Wenn die Urteile rechtskräftig werden, bleibt der Neumarkt geöffnet.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, die Kammer bejahe nunmehr mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) die Klagebefugnis, da die Kläger jedenfalls geltend gemacht und dargelegt hätten, in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt zu sein (vgl. dazu PI des Nds. OVG Nr. 2/2018).

Die damit zulässigen Klagen seien auch begründet, weil die Teileinziehung rechtswidrig sei und die Kläger in ihren Grundrechten verletze. Dabei sei es ausreichend, dass sie Eigentümer von Wohngebäuden am Wallring seien und sich damit auf ihr Eigentumsgrundrecht berufen könnten. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rates im Mai 2017. Die Voraussetzungen für die Teileinziehung nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (§ 8 NStrG), nämlich überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, lägen nicht vor. Hier sei vornehmlich eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den schutzbedürftigen Belangen der Wallanwohner und den schutzbedürftigen Belangen der Anwohner des Neumarktes. Auch weitere verkehrsbezogene Belange, wie die Sicherheit und der Schutz der Fußgänger und Fahrradfahrer am Neumarkt, seien zu berücksichtigen. Allerdings hätten die Grenzwerte für Lärm und Stickstoffdioxid insbesondere am Schlosswall bereits im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung gelegen und würden im Falle einer Sperrung des Neumarktes durch die zunehmenden Verkehrsströme am Wall noch weiter ansteigen. Dies sei allein mit dem Schutz der Anwohner des Neumarktes, die von einer Sperrung profitierten, nicht zu rechtfertigen, zumal die Zahl der betroffenen Wallanwohner bei ca. 2200 bis 2600 liege, wohingegen am Neumarkt „nur“ rund 110 Anwohner profitierten. Die Stadt habe es versäumt, bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend konkrete und zeitnah umzusetzende Maßnahmen zum Schutz der Wallanwohner in Bezug auf den Lärmschutz und die Luftreinhaltung festzulegen. Eine Verschiebung dieser Konfliktbewältigung auf deutlich spätere Zeitpunkte sei unzulässig. Im Übrigen seien jedenfalls dann keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung zu bejahen, wenn zwar die Gefahr an einer Stelle – Neumarkt – beseitigt werde, dafür aber an anderer Stelle – Schlosswall – eine neue geschaffen bzw. verstärkt werde. Die Fußgänger und Radfahrer am Neumarkt seien zwar auch schutzwürdig, hielten sich jedoch vergleichsweise kurz am Neumarkt auf.

Überdies sei auch eine von der Stadt angeführte Verbesserung der Verkehrssicherheit am Wall bei einer Neumarktsperrung durch das von der Polizei zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial nicht erkennbar. Auch sei nicht belegt worden, dass es sich beim Neumarkt um einen Unfallschwerpunkt handele. Vor diesem Hintergrund seien die von der Beklagten außerdem angeführten städtebaulichen Gesichtspunkte (Verbesserung der Gesamtsituation am Neumarkt, Steigerung der Attraktivität der Innenstadt) keine gleichgewichtigen Belange, mit denen der erforderliche Schutz der Wallanwohner überwunden werden könne.

Die Urteile (Az. 6 A 243/17 und 6 A 258/17) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe angefochten werden.

Die Kammer hat heute außerdem ohne mündliche Verhandlung die Klagen sechs weiterer Kläger beraten (Az. 6 A 263/17). Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren und wird zunächst den Beteiligten zugestellt. Eine öffentliche Urteilsverkündung gibt es in diesem Verfahren nicht. Die Pressestelle wird eine Presseinformation auch zum Ausgang dieses Verfahrens herausgeben, sobald das Urteil den Beteiligten zugestellt worden ist.

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erstellt am:
13.11.2019

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