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Verwaltungsgericht lehnt Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einer Trägerin eines Waldkindergartens im Gebiet der Stadt Melle ab

Presseinformation 06-2026


OSNABRÜCK. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 4 B 103/25 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einer Trägerin eines im Gebiet der Stadt Melle betriebenen Waldkindergartens abgelehnt. Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtete bereits über den Waldkindergarten (vgl. den Artikel vom 9.10.2025: „Wald-Kita Elfenwagen in Melle wird geschlossen: Andeutungen zu den Gründen im Stadtrat“).

Die Trägerin ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) und betreibt auf der sog. „Esel-Wiese“ einen Waldkindergarten. Mit der Antragsgegnerin – der Stadt Melle – hat sie einen Vertrag über Trägerschaft und Betrieb dieser Kindertagesstätte geschlossen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2025 hat die Antragsgegnerin diesen Vertrag gegenüber der Antragstellerin zum 31. Juli 2026 ordentlich gekündigt. Sie führte in der Kündigung aus, dass sie klarstellen wolle – auch wenn die Kündigung als ordentliche Kündigung nicht begründet werden müsse –, dass vielfältige und seit Jahren bedauerlicherweise bestehende Probleme in der Zusammenarbeit, die trotz wiederholter Gespräche nicht abgestellt worden seien, zur Kündigung neben dem absehbar sinkenden und damit fehlenden Bedarf für die Zukunft geführt hätten. Die Kündigung sei nach Darstellung der Antragsgegnerin auf drei verschiedenen Wegen (per DHL-Express-Sendung an die Anschrift des Sitzes der gGmbH in Recklinghausen, per E-Mail an den Geschäftsführer der gGmbH und per Einwurf durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin unter der Hausanschrift der gGmbH in Melle) fristgemäß, nämlich bis zum 31. Juli 2025, zugestellt worden.

Im KiTA-Onlineportal der Antragsgegnerin (vgl. https://www.melle.kitaav.de/), wurde in der Folge der Waldkindergarten mit dem Zusatz „Der Betriebsvertrag wurde zum 31.07.2026 von der Stadt Melle gekündigt.“ geführt. Für Zeiträume ab dem 1. August 2026 wird der Waldkindergarten in dem Onlineportal nicht mehr angezeigt.

Gegen die Kündigung wehrt sich die Antragstellerin mit einer Klage (4 A 502/25) vom 21. November 2025, über die noch nicht entschieden worden ist. Gegen die Eintragungen im KiTA-Onlineportal hat die Antragstellerin zugleich die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes beantragt. Die Antragstellerin trägt vor, die Kündigung sei ihr nicht fristgemäß, sondern erst im August 2025 zugegangen. Die Zustellung an der Anschrift in Melle sei ihr gegenüber nicht wirksam. Jedenfalls sei diese Kündigung nicht fristgemäß zugegangen. Eine E-Mail habe sie nicht erhalten. Die Zustellung per DHL-Express-Sendung innerhalb der Frist könne die Antragsgegnerin nicht nachweisen. Weiter tritt sie den von der Antragsgegnerin vorgebrachten Kündigungsgründen entgegen und bemängelt eine gegen sie geführte „gesamtkommunikative Strategie“ der Antragsgegnerin. Im Übrigen habe sie auch bei Wirksamkeit der Kündigung einen Anspruch auf uneingeschränkte Präsentation ihres Angebotes im KiTA-Anmeldeportal der Antragsgegnerin über den 31. Juli 2026 hinaus, weil der Betrieb des Waldkindergartens auch bei Kündigung des Betreibervertrages fortgesetzt werden könne.

Dem Eilrechtsschutzbegehren hat die 4. Kammer nicht entsprochen. Sie hat in ihrer heutigen Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin aus dem Vertrag mit der Antragsgegnerin für ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage herleiten könne, weil die Kündigung unter der Anschrift in Melle wirksam und fristgemäß erfolgt sei. Außerhalb der vertraglichen Regelungen könne die Antragstellerin keinen Anspruch für ihr Begehren geltend machen, sodass sie auch keinen Anspruch auf uneingeschränkte Präsentation ihres Angebotes im KiTA-Anmeldeportal der Antragsgegnerin über den 31. Juli 2026 hinaus habe. Eine solche Anspruchsgrundlage ergebe sich namentlich nicht aus den Vorschriften des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII). Auf die zwischen den Beteiligten strittigen Umstände, die die Antragsgegnerin zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses veranlasst haben sollen, komme es nicht entscheidungserheblich an.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.03.2026

Ansprechpartner/in:
Herr Stephan Waltke

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecher
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541314736

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