Rechtsstreit über die Besetzung der Stelle „Leitung der Stabstelle für Wirtschaftsförderung und Rechtswesen“ bei der Stadt Georgsmarienhütte wurde durch Vergleich beendet
Presseinformation 07-2026
OSNABRÜCK. Der bei der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück geführte Rechtsstreit über die Besetzung der Stelle „Leitung der Stabstelle für Wirtschaftsförderung und Rechtswesen“ bei der beklagten Stadt Georgsmarienhütte wurde durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet (Az. 3 A 205/25).
Damit endet ein längerer Rechtsstreit zwischen den Beteiligten einvernehmlich. Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtete bereits mehrfach über den Streit (vgl. etwa den Artikel vom 3.3.2026: „Streit um Juristenstelle in Georgsmarienhütte: 13.500 Euro reichen der Klägerin nicht“.)
Die Klägerin hatte sich auf die genannte Stelle, Besoldungsgruppe A 14 NBesG, bei der Beklagten beworben und war bereits im Jahr 2021 zum Auswahlverfahren eingeladen worden. Nachdem das Stellenbesetzungsverfahren im September des gleichen Jahres abgebrochen wurde und die Beklagte die Stelle erneut ausschreiben wollte, stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 3 B 63/21 - wurde die Beklagte verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen (vgl. Presseinformation Nr. 23/2021 vom 7.12.2021); eine Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos (Az. 5 ME 159/21).
Nur einen Tag nach dem Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2021 fasste der Verwaltungsausschuss der Beklagten die Beschlussempfehlung, die Stelle zu streichen. Von diesem Beschluss berichtete die Bürgermeisterin dem Landkreis Osnabrück als Kommunalaufsichtsbehörde Ende Dezember 2021 aufgrund ihrer Überzeugung von der Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Der Landkreis Osnabrück beanstandete daraufhin den genannten Ratsbeschluss und ordnete unter Fristsetzung und Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass der Rat der Stadt Georgsmarienhütte eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschließe, die die Ergänzung des Stellenplans 2022 um eine mindestens nach A 14 besoldete Stelle für einen Volljuristen/eine Volljuristin beinhalte. Die hiergegen von der Stadt erhobenen Eilanträge hatten vor dem hiesigen Gericht keinen Erfolg (Az. 5 B 84/22 und 5 B 85/22, vgl. Presseinformation Nr. 13/2022 vom 28.6.2022).
Nachdem die Klägerin bei der 3. Kammer einen Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluss vom 7. Dezember 2021 stellte, drohte die Kammer mit Beschluss vom 28. März 2023 der Stadt Georgsmarienhütte zur Erzwingung der erfolgten Verpflichtung, das Verfahren zur Besetzung der Stelle der Leitung der „Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Rechtswesen“ fortzusetzen, unter Fristsetzung von drei Wochen ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro an (Az. 3 D 2/23, vgl. Presseinformation Nr. 7/2023 vom 29.3.3023). Auf die Beschwerde der Beklagten lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Vollstreckung allerdings mit Beschluss vom 17. November 2023 ab.
Im April 2024 brach die Beklagte das Stellenbesetzungsverfahren erneut ab. Die Klägerin ersuchte das Verwaltungsgericht abermals um Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Mit Beschluss vom 9. September 2024 - 3 B 19/24 - wurde die Beklagte durch das Verwaltungsgericht wiederum verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen und die Stelle nicht neu auszuschreiben (vgl. Presseinformation Nr. 21/2024 vom 10.9.2024). Die hiergegen von der Beklagten erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (5 ME 77/24).
Unter dem 4. April 2025 erteilte die Beklagte der Bewerbung der Klägerin sodann eine Absage.
Das gegen diese Absage gerichtete Klageverfahren konnte nun mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 28. Oktober 2025, den beide Beteiligte nunmehr angenommen haben, beendet werden. Im Rahmen des Vergleichs zieht die Klägerin ihre Bewerbung auf die Stelle „Leitung der Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Rechtswesen“ gegen Zahlung eines niedrigen fünfstelligen Betrages zurück. Mit der Annahme des Vergleichs sind die wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten aus dem streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren erloschen.
Der Vergleich ist rechtskräftig.