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Presseinformation Nr. 23/2017 vom 23.08.2017

Eilantrag gegen Lärmschutzauflagen zu DGB-Versammlung in Bramsche teilweise erfolgreich


Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) gegen von der Stadt Bramsche erlassene Lärmschutzauflagen zu dessen morgigen Versammlung „Menschenwürde ist unteilbar“ auf dem östlichen Teil des Marktplatzes in Bramsche teilweise stattgegeben.

Die Stadt Bramsche hatte dem DGB zur Auflage gemacht, dass bei der Versammlung eingesetzte Lautsprecher den Immissionsrichtwert für Kerngebiete von tagsüber 60 dB(A) einzuhalten hätten und ein Spitzenwert von 80 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Zudem wurde die Benutzung lärmverursachender Gegenstände (insbesondere Druckluftfanfaren und Trillerpfeifen) verboten, soweit dadurch eine gleichzeitig stattfindende Kundgebung oder andere schutzwürdige Veranstaltungen erheblich gestört oder unmöglich gemacht würden. Die Alternative für Deutschland (AfD) plant zur gleichen Zeit in unmittelbarer Nähe ebenfalls eine Versammlung.

Die Kammer hat den festgesetzten Immissionsrichtwert als zu niedrig angesehen. Bei der Versammlung handele es um ein „seltenes Ereignis“, bei dem ein erhöhter Immissionsrichtwert von 70 dB(A), in einzelnen Geräuschspitzen bis zu 90 dB(A), zulässig sei. Die Auflage zur Benutzung lärmverursachender Gegenstände sei hingegen nicht zu beanstanden, weil diese zum Schutz der gleichzeitig stattfindenden und nicht verbotenen Veranstaltung der AfD erforderlich sei, der im Übrigen die gleiche Auflage erteilt worden sei. Die Stadt Bramsche habe zutreffend darauf verwiesen, dass es bereits während des Kommunalwahlkampfs im Jahr 2016 eine vergleichbare Versammlungskonstellation gegeben habe, bei der es zu erheblichen akustischen Störungen der AfD-Versammlung gekommen sei, zumal der DGB seine Versammlung ausdrücklich als „Protestkundgebung“ bezeichnet habe.

Der Beschluss (Az. 6 B 88/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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erstellt am:
23.08.2017

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