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Presseinformation Nr. 01/2019

Eilantrag gegen Baufeldräumung und Rodung für Kita in Wietmarschen erfolglos


Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den sowohl gegen den Landkreis Grafschaft Bentheim als auch die Gemeinde Wietmarschen gerichteten Eilantrag einer Grundstücksnachbarin (Antragstellerin) gegen die Baufeldräumung und Rodung des vorhandenen Waldbestands für die Errichtung einer Kindertagesstätte im Ortsteil Lohne abgelehnt (siehe dazu die Berichterstattung in der NOZ (online) vom 11. und 14.01.2019).

Die Gemeinde Wietmarschen hatte im vergangenen Jahr einen Bauantrag gestellt und den entsprechenden Bebauungsplan geändert, um auf einer nicht mehr als Spielplatz genutzten öffentlichen Grünfläche den Neubau einer Kita zu ermöglichen. Anfang des Jahres hat sie mit vorbereitenden Maßnahmen zur Baufeldräumung und Rodung eines wesentlichen Teils der vorhandenen Bäume begonnen. Die Antragstellerin, deren Grundstück rückwärtig an die Grünfläche angrenzt, hat sich hiergegen mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Osnabrück gewandt, mit dem sie die Einstellung der Rodungsarbeiten erreichen möchte.

Das Gericht hat zur Begründung des ablehnenden Beschlusses ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Baufeldräumung und Rodung stellten noch keine Baumaßnahmen dar, gegen die die Antragstellerin vorgehen könne. Die (bloße) Rodung des Baumbestandes verletze sie nicht in ihren Rechten. Das dem Schutz von Wald, Biotopen und besonders geschützten Arten dienende Umweltrecht schütze allein öffentliche Interessen und vermittle Nachbarn daher keine Abwehransprüche. Raum für vorbeugenden Rechtsschutz vor Erteilung der Baugenehmigung bliebe allenfalls dann, wenn der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung nicht abwarten und zuvor mit der Durchführung der Baumaßnahme selbst beginnen würde. Anderenfalls müsse die Antragstellerin den Erlass der Baugenehmigung abwarten, wenn sie gerichtlich gegen die Errichtung der Kindertagesstätte vorgehen wolle.

Der Beschluss (2 B 1/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
17.01.2019

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