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Eilantrag gegen örtliche Verlegung der Versammlung „Gegen rechtsradikale Netzwerke bei der Polizei & Härte bei Einsätzen gegen Muslime“ in Osnabrück erfolglos

Presseinformation Nr. 03/2021


OSNABRÜCK. Mit Beschluss von heute hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) mit Bescheid vom 15. März 2021 verfügte örtliche Verlegung der vom Antragsteller angezeigten Versammlung abgelehnt.

Der Antragsteller plant für kommenden Samstag, dem 20. März 2021, in der Zeit von 14 bis 15 Uhr, an der Polizeiwache Kollegienwall Hausnummer 6 - 8 in Osnabrück eine Kundgebung zum Thema „Gegen rechtsradikale Netzwerke bei der Polizei & Härte bei Einsätzen gegen Muslime“, zu der er etwa 50 bis 100 Teilnehmer erwartet. Auf seine Anmeldung dieser Versammlung bestätigte die Antragsgegnerin diese und erließ zahlreiche, für sofort vollziehbar erklärte Auflagen, darunter auch die angegriffene Verlegung auf die schräg gegenüber der Polizeiwache gelegene Gehwegfläche vor dem Haus Kollegienwall 28 a/b und die Grünfläche zwischen den Hausnummern 29 und 28a. Der Antragsteller ist nicht mit dieser Verlegung einverstanden und wandte sich mit seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Sein Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer aus, zwar habe der Veranstalter einer Versammlung grundsätzlich das aus Artikel 8 des Grundgesetzes folgende Recht, auch den Ort der Versammlung zu bestimmen. Wenn es jedoch zur Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter kommen könne, habe eine Abwägung zu erfolgen, die hier zutreffend zu dem Ergebnis komme, die Versammlung auf die nur etwa 27 bis 50 m entfernte Alternativfläche zu verlegen. Hier sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Fläche vor der Polizeiwache für die angemeldete Personenzahl nicht ausreiche, weil die Versammlungsteilnehmer laut Verfügung pandemiebedingt einen Mindestabstand von 1,5 m zu jeder anderen Person einzuhalten haben. Aufgrund der dort engen Platzverhältnisse sei es wahrscheinlich, dass die Teilnehmer auf die Fahrbahn auswichen, was zu erheblichen Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere aber auch der von dort ausrückenden Polizeifahrzeuge führen würde. Auch die Sperrung eines Fahrstreifens sei hier deshalb nicht hinnehmbar, weil die Polizeiwache jederzeit uneingeschränkt erreichbar sein müsse. Die benannte Ausweichfläche biete ausreichend Raum für die Einhaltung des Mindestabstands und schließe zugleich Beeinträchtigungen des Verkehrs und von Polizeieinsätzen aus. Aufgrund der engen räumlichen Nähe der Fläche zur Polizeistation werde auch der Zweck der Veranstaltung nicht verfehlt.

Der Beschluss (6 B 16/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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erstellt am:
18.03.2021

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