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Boulderhalle in Osnabrück darf unter engen Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes als Sportanlage weiter betrieben werden

Presseinformation Nr. 10/2021


OSNABRÜCK. Mit Beschluss von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Betreiberin einer Kletter-/Boulderhalle in Osnabrück stattgegeben und festgestellt, dass die Halle vorläufig unter den Voraussetzungen des § 28b Abs. 1 Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (weiter) betrieben werden darf.

Ende April 2021 hatte die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Boulderhalle als gewerbliche Freizeiteinrichtung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG) zu bewerten sei. Sie folge dabei einer Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen - so gemäß der 48. Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück vom 23.04.2021 - hätten derartige Freizeiteinrichtungen zu schließen. Dies folge unmittelbar aus der genannten Regelung im Infektionsschutzgesetz.

Dagegen hatte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt und argumentiert, beim Bouldern handele es sich um eine Sportausübung, die Boulderhalle sei deshalb als Sportstätte und nicht als Freizeiteinrichtung zu bewerten. Kontaktloser Individualsport, der allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werde, sei nach dem Infektionsschutzgesetz hingegen auch bei der hiesigen Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zulässig (§ 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG).

Die Kammer gab der Antragstellerin recht. Während unter den Begriff der Freizeitaktivitäten jegliche Tätigkeiten fielen, die der Einzelne während seiner Freizeit betreiben könne, fielen unter den Begriff des Sports zur körperlichen Ertüchtigung ausgeübte Betätigungen, die nach bestimmten Regeln auch aus Freude an Bewegung und Spiel ausgeübt würden. Bouldern, eine Unterform des Sportkletterns, sei eine in Deutschland mittlerweile anerkannte Sportart, bei den diesjährigen Olympischen Sommerspielen werde eine Kombination aus verschiedenen Kletterarten (Lead, Bouldern, Speed) als „Olympic Combined“ seine Premiere feiern. Zwar biete die Antragstellerin in ihrer Halle grundsätzlich auch Aspekte der Freizeitgestaltung an, wie eine Sauna, einen Yogaraum und ein Bistro. Abgesehen davon, dass diese Aktivitäten derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes ohnehin nicht angeboten werden dürften, überlagerten diese Gesichtspunkte das Kerngeschäft Bouldern nicht.

Im Übrigen habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht selbst Minigolfanlagen als Sportanlagen qualifiziert (Beschluss vom 16.04.2021, Az. 13 MN 157/21). Eine auf die allgemeine Ertüchtigung gerichtete Betätigung wie das Bouldern stelle im Vergleich zum Minigolf deutlich höhere Anforderungen an Geschicklichkeit, Kraftentfaltung und Kondition.

Die von der Antragsgegnerin angeführte Einschätzung des zuständigen Ministeriums sei für das Gericht nicht bindend und entspreche überdies nicht der Rechtslage.

Der Beschluss (3 B 41/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.


§ 28b Abs. 1 IfSG lautet:

(1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

(…)

3.

die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;

(…)

6.

die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden (…)


Artikel-Informationen

erstellt am:
11.05.2021

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