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Anlieger scheitert auch mit seiner Klage gegen den Windpark Glandorf

Presseinformation Nr. 07/2020


OSNABRÜCK. Mit Urteil vom 13. Mai 2020 hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück im schriftlichen Verfahren die Klage eines Nachbarn, der zugleich im Namen seiner Firma für Naturprodukte gegen die Genehmigung des Windparks Glandorf geklagt hatte, abgewiesen. Sein dem Windpark nächstgelegenes Betriebsgebäude, das dem Wohnhaus vorgelagert ist, liegt in einem Abstand von etwa 770 m zum Windpark.

Die Kläger hatten gegen die der beigeladenen Betreibergesellschaft vom Landkreis Osnabrück (Beklagter) im Juli 2018 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 131,4 m, einer maximalen Gesamthöhe von 199,9 m über natürlich gewachsenem Gelände, einem Rotordurchmesser von 137 m sowie einer Nennleistung von 3,63 MW Widerspruch eingelegt, im Februar 2019 bereits erfolglos um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (s. dazu die Presseinformation Nr. 09/2019 des Gerichts vom 11. April 2019) und nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch den Beklagten im September 2019 Klage erhoben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Soweit auch die vom Kläger vertretene Firma geklagt habe, sei die Klage bereits unzulässig, weil keine Verletzung von deren Rechten erkennbar sei. Insbesondere emittierten Windenergieanlagen keine den Anbau von Pflanzen störenden Schadstoffe. Dies habe auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren deutlich gemacht (dortiges Az. 12 ME 81/19). Im Hinblick auf den Kläger selbst sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Gründe des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (vgl. insoweit die o.g. Presseinformation 09/2019). Soweit der Kläger im Klageverfahren ergänzend zur Belastung durch Infraschall vorgetragen habe, sei mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht auch weiterhin nicht davon auszugehen, dass es durch die in 770 m Entfernung befindlichen Windenergieanlagen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Gesundheitsschäden der sich auf dem Grundstück des Klägers aufhaltenden oder wohnenden Personen komme.

Das Urteil (2 A 124/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Gegen den Windpark Glandorf sind beim Verwaltungsgericht Osnabrück noch zwei weitere Klageverfahren anhängig, die noch nicht entschieden worden sind.

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erstellt am:
14.05.2020

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