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Pressemitteilung 26/2011 vom 11.10.2011

Amateurfunkantenne im reinen Wohngebiet


OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat auf die Klage eines Nachbarn mit Urteil vom 16.09.2011 entschieden, dass eine von der Stadt Osnabrück genehmigte Amateurfunkantennenanlage in dem dortigen reinen Wohngebiet nicht zulässig ist. Die bis auf 18,50 m ausfahrbare Antenne ist auf einem Stahlgittermasten montiert und besteht im Wesentlichen aus 2 Parabol- und 5 längeren Stabantennen. Die Anlage sei mit der konkreten Eigenart des Baugebietes nicht vereinbar. Das Antennenfeld überrage die Wohnhäuser und die als Außenwohnbereiche bedeutsamen, nahezu parkähnlich angelegten Gärten der Grundstücke des Gebietes. Es bilde einen Fremdkörper im dortigen Wohngebiet und dominiere es in unangemessener Weise. Bereits aus diesem Grunde sei der Kläger in seinen Nachbarrechten verletzt. Darüber hinaus werde die Wohnqualität des klägerischen Grundstückes durch die Antennenanlage in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, weil die flächig erscheinenden Antennen wegen ihres nur sehr geringen Abstandes zur Terrasse (kürzeste Entfernung rd. 4,30 m) und ihrer Höhe von mindestens 10 m extrem bedrohlich und erdrückend wirkten. (Az. 2 A 70/08)

Aufgrund des zusätzlich gestellten Antrages des Klägers, bereits vorläufig Abhilfe zu schaffen, hat das Gericht die Stadt Osnabrück verpflichtet, den Betreibern der Antennenanlage umgehend unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzugeben, die Anlage unverzüglich bis zum Eintritt der Rechtskraft des eben genannten Urteiles bis auf den Erdboden abzuklappen (Beschluss vom 28.09.2011, Az. 2 B 18/10).

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.10.2011

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