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Pressemitteilung 20/2012 vom 17.10.2012

Ein Krematorium für Humanleichen ist in einem Gewerbegebiet unzulässig


OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 10.10.2012 die Klage einer Firma abgewiesen, die auf dem Grundstück Alfred-Nobel-Straße 4 in Wietmarschen-Lohne innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes ein kommerziell geführtes Krematorium für Humanleichen betreiben will. Es hat dazu klarstellend ausgeführt, dass es sich bei dem Vorhaben entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nur um eine auf den technischen Vorgang des Verbrennens von Leichen beschränkte Anlage handele, sondern um ein Krematorium mit einem Abschiedsraum. Das ergebe sich daraus, dass die Klägerin auch die Baugenehmigung für ein -diesem Zweck entsprechend in das Gebäude integriertes- „Familienzimmer“ beantragt habe, um Angehörigen Verstorbener die Möglichkeit zu geben, während der Einäscherung anwesend zu sein.

Ein solches Krematorium sei in einem Gewerbegebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Dazu hat das Gericht unter Berufung auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 02.02.2012 -4C 14/10-, juris) im Wesentlichen ausgeführt, eine derartige Anlage vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes. Ein Gewerbegebiet diene der Unterbringung verschiedenartigster Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie artverwandter Nutzungen und werde deshalb durch entsprechende Geschäftigkeit, Geräusche und Unruhe geprägt. Gegen derartige Störungen sei ein Krematorium mit Abschiedsraum ganz besonders empfindlich. Es stelle nach der herrschenden gesellschaftlichen Anschauung zum Umgang mit dem Tod und nach der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums der hier betroffenen Art einen Ort der Ruhe, des Friedens sowie des kontemplativen Gedenkens an die Verstorbenen dar. Dazu stünden der in einem Gewerbegebiet übliche Umgebungslärm, die allgemeine Geschäftigkeit und Unruhe in einem nicht überbrückbaren Gegensatz.

(Urteil des Verwaltungsgerichtes Osnabrück, 2. Kammer, vom 10.10.2012, Az. 2 A 118/10; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig)

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.10.2012

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