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Presseinformation Nr. 15/2017 vom 11.05.2017

Eilantrag des NABU gegen Windpark Georgsdorf erfolgreich


Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V. (NABU) stattgegeben, vorläufig die Errichtung und den Betrieb der Windparkanlage Georgsdorf im Landkreis Grafschaft Bentheim zu unterbinden.

Im Jahr 2015 befanden sich ein besetzter Horst des Mäusebussards innerhalb der Fläche des geplanten Windparks sowie zwei weitere Brutplätze in etwa 1.000 m Entfernung. Zudem bestand ein Brutverdacht etwa 500 m entfernt von der Windparkfläche. Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises stellte im Oktober 2016 ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hinsichtlich des innerhalb des geplanten Windparks befindlichen Brutpaars und deren Jungvögel fest. Der Landkreis erteilte dem beigeladenen Unternehmen am 27.12.2016 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windenergieanlagen.

Auf den am 20.02.2017 gestellten vorläufigen Rechtsschutzantrag des NABU ordnete das Gericht im Wege der Zwischenverfügung am selben Tag an, dass die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht ausgenutzt werden dürfe (vgl. Bericht der Grafschafter Nachrichten Online vom 07.03.2017).

Der Landkreis erließ am 06.03.2017 einen Ergänzungsbescheid und erteilte eine Ausnahme von dem naturschutzrechtlichen Verbot der Verletzung und Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten.

Das Gericht hat zur Begründung seiner gestrigen Entscheidung ausgeführt, dass sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen – mithin auch die naturschutzrechtliche Ausnahme – im Zeitpunkt der Genehmigung am 27.12.2016 bereits hätten vorliegen müssen. Der Ergänzungsbescheid könne diesen Fehler nicht mehr nachträglich beseitigen. Zugleich bestehe ein Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung, weil die der Ausnahme zugrunde liegenden Unterlagen erst nach Erteilung des Ergänzungsbescheids öffentlich ausgelegt worden seien.

Der Beschluss (3 B 5/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
11.05.2017

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