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Presseinformation Nr. 11/2017 vom 30.03.2017

Nachbarklagen gegen Hähnchenmastställe in Bad Iburg erfolgreich


Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Urteilen vom heutigen Tage eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2013, mit der der Landkreis Osnabrück (Beklagter) dem beigeladenen Landwirt die Errichtung und den Betrieb zweier Hähnchenmastställe mit je 42.000 Plätzen im Außenbereich der Stadt Bad Iburg gestattet hatte, aufgehoben (vgl. Presseinformation Nr. 10/2017 vom 23.03.2017). Der Landkreis hatte im Genehmigungsverfahren eine sog. Vorprüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durchgeführt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Stallbauvorhaben des beigeladenen Landwirtes nicht erforderlich sei.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwar keine schädlichen Umwelteinwirkungen der Hähnchenmastställe feststellbar seien. Jedoch sei die Vorprüfung weder entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden noch sei ihr Ergebnis nachvollziehbar. Der beklagte Landkreis habe es versäumt, sämtliche schon vorhandenen Stallbauten in der Umgebung in die Betrachtung einzubeziehen, und daher den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Zwei im Juli 2012 bzw. Januar 2013 genehmigte Stallbauten für 600 Mastschweine bzw. 13.900 Legehennen seien bei der Vorprüfung unberücksichtigt geblieben. Dadurch habe der Landkreis die Belastungssituation des geplanten Standortes nicht hinreichend in seine Betrachtung einbezogen. Dieser Fehler, den der Landkreis auch während des Gerichtsverfahrens nicht geheilt habe, führe zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG), die im Einwirkungsbereich der Stallanlagen lebten und daher klagebefugt seien.

Die Urteile (Az. 2 A 65/14, 2 A 67/14 und 2 A 68/14) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

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erstellt am:
30.03.2017

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