Teilnahme des Verwaltungsgerichts Osnabrück am elektronischen Rechtsverkehr
Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht Osnabrück
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und alle sieben Verwaltungsgerichte bieten seit November 2013 die Möglichkeit rechtsverbindlicher elektronischer Kommunikation über das jeweilige Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach(EGVP) der Gerichte an.
Die ab dem 1. Januar 2018 geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation in Rechtssachen können Sie § 55a VwGO, § 174 ZPO und der im Bundesgesetzblatt am 29. November 2017 verkündeten bundeseinheitlichen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV (Bundesgesetzblatt I, 3803) entnehmen.
1. Nutzung des EGVP
Auch zukünftig kann ein vorhandenes EGVP-Postfach zur Übermittlung von Mitteilungen an das Gericht genutzt werden. Nach § 55a Abs. 3 VwGO muss aber jedes elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Bislang war dies nur nur erforderlich, wenn das Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstand.
Umgekehrt kann das Gericht Nachrichten an EGVP-Postfächer versenden. Besonderheiten gelten bei Zustellungen (vgl. unter 3.).
2. Nutzung eines „sicheren Übermittlungsweges“
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird die elektronische Kommunikation mit den Gerichten ab dem Jahr 2018 überwiegend über sog. sichere Übermittlungswege abgewickelt.
Sichere Übermittlungswege sind (§ 55a Abs. 4 VwGO):
- De-Mail,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach oder diesem entsprechende Postfächer,
- das besondere elektronische Behördenpostfach.
Wird eine Nachricht mittels eines sicheren Übermittlungswegs an das Gerichtübersandt, genügt eine sog. einfache Signatur (Angabe des Namens der verantwortenden Person) für eine wirksame Einreichung. Dies gilt allerdings nur, wenn die verantwortende Person selbst die Einreichung über den sicheren Übermittlungsweg vornimmt. Ein solcher Vorgang wird durch den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert. Anderenfalls bedarf es weiterhin einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person.
3. Zustellungen durch das Gericht
Nach § 174 Abs. 3, 4 ZPO sind u.a. Rechtsanwälte, Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO für zuzustellende Schriftstücke zu eröffnen. Das Gericht hat das elektronisch zuzustellende Dokument auf dem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln. Die elektronische Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
4. Anforderungen an elektronische Dokumente durch die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der ERVV selbst. U.a. gilt:
· Zulässige Dokumente sind grundsätzlich im Format PDF, welches durchsuchbar, druckbar und kopierbar sein muss, zu übermitteln. Alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) müssen in der Datei enthalten sein. Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ausnahmsweise kommt die Nutzung des Dateiformats TIFF in Betracht (§ 2 Abs. 1 ERVV). Näheres regelt die jeweils geltende Fassung der ERVV.
· Eine sog. Container-Signatur, also die gemeinsame qualifizierte elektronische Signaturmehrerer Dokumente, wie z. B. die Signatur der EGVP-Nachricht oder einer Zip-Datei, ist unzulässig (§ 4 Abs. 2 ERVV).
· Die detaillierten technischen Anforderungen insbesondere zu Dateiformaten und Höchstgrenzen für Anzahl und Volumen der Dateien sowie in Bezug auf anzubringende elektronische Signaturen werden im Bundesanzeiger sowie auf www.justiz.debekannt gemacht (§ 5 Abs. 1 ERVV).
· Für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der ERVV ist ausschließlich die XJustiz-Version 2.4 zu verwenden, die auf https://xjustiz.justiz.de veröffentlicht ist. Der eEB-Datensatz wird von den Gerichten gemeinsam mit den zuzustellenden Schriftstücken als XMLDatei im XJustiz-Format als Anlage einer elektronischen Nachricht an das besondere elektronische Behördenpostfach - alternativ an das DE-Mail-Postfach – der Behörde bzw. der juristischen Person des öffentlichen Rechts als Zustellungsempfänger übermittelt. Da der Datensatz im XML-Format für einen Menschen nur schwer lesbar ist, hat die Justiz unter https://xjustiz.justiz.de/stylesheets/index.php eine kostenlose Anwendung bereitgestellt, die die Visualisierung ermöglicht und die Erzeugung des rücklaufenden elektronischen Empfangsbekenntnisses im XML-Format unterstützt.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie unter https://egvp.justiz.de. Weitere Hinweise der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz finden Sie unter https://justiz.de/BLK/standards/index.php.
Wichtiger Hinweis:
Bitte benutzen Sie ausschließlich einen sicheren Übermittlungsweg, DE-Mail oder EGVP zur Übersendung verfahrensrelevanter Dokumente. Eine allgemein übliche E-Mail ist rechtlich unzulässig.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück ist unter der folgenden EGVP-Adresse erreichbar:
Verwaltungsgericht Osnabrück: govello-1272443743689-000215912
Per DE-Mail erreicht Sie uns unter: govello-1272443743689-000215912@egvp.de-mail.de
Per Telefax übersenden Sie bitte an 05141 5937 34000
Damit Ihre im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Dokumente den hier anhängigen gerichtlichen Verfahren einwandfrei und automatisiert zugeordnet werden können, wird um Beachtung folgender Hinweise gebeten:
-> Bei bereits anhängigen Gerichtsverfahren sollte in das Feld für das Aktenzeichen des Empfängers der EGVP-Nachricht das hiesige Aktenzeichen eingetragen werden.
-> Bezieht sich die EGVP-Nachricht auf mehrere Verfahren, sollten die Aktenzeichen im Feld "Betreff" aufgeführt werden. Das Feld "Aktenzeichen" sollte dann nicht gefüllt werden."
-> Wenn Ihnen noch kein Aktenzeichen des Gerichts bekannt ist, wäre im Feld "Betreff" das Wort "Neueingang" einzutragen.
Es wird darauf hingewiesen, dass elektronische Eingänge zwar mehrfach täglich abgerufen werden, Ihre Eingänge aber nicht unmittelbar nach Ihrer Absendung, möglicherweise auch erst am folgenden Tag, bearbeitet werden.
In besonders eiligen Fällen rufen Sie bitte vorher an.