Logo Verwaltungsgericht Osnabrück Niedersachsen klar Logo

Weiterer Eilantrag gegen Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Abriss des Hotelrohbaus am Rubbenbruchsee in Osnabrück erfolglos

Presseinformation Nr. 14/2022


OSNABRÜCK. Mit Beschluss von heute hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen erneuten Eilantrag des Alteigentümers der Hotelruine am Rubbenbruchsee gegen ein von der Stadt Osnabrück Mitte März diesen Jahres festgesetztes Zwangsgeld abgelehnt. Mit der Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 15.000 €, verbunden mit einer weiteren Zwangsgeldandrohung über 30.000 €, will die Stadt die bereits im Jahr 2016 erlassene Abbruchverfügung durchsetzen. Der Antragsteller hatte sich im Jahr 2016 schon mit einer Klage gegen die Abbruchverfügung gewandt, die Klage jedoch im September 2019 zurückgenommen. Ein Eilantrag gegen eine im Mai letzten Jahres verfügte Zwangsgeldandrohung hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 02.09.2021, Az. 2 B 15/21, siehe Presseinformation Nr. 19/2021 vom 03.09.2021).

Der Alteigentümer, der knapp 9/10 seiner Eigentumsanteile an eine Unternehmergesellschaft verkauft hat, hatte geltend gemacht, ein kontaktiertes Abbruchunternehmen könne kurzfristig keinen Abbruch durchführen, außerdem kümmere sich der weitere Miteigentümer des Grundstücks, den die Stadt nicht in Anspruch genommen hatte, um den Abriss.

Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung des ablehnenden Beschlusses führte die Kammer aus, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtmäßig erfolgt. Auch Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor. Insbesondere sei die Durchführung der Abbrucharbeiten innerhalb der von der Stadt gesetzten Frist, die mehrfach verlängert worden sei, nicht unmöglich gewesen. Es sei Aufgabe des Antragstellers, sich rechtzeitig um die Beauftragung eines Abbruchunternehmens zu kümmern und, sofern dieses nicht rechtzeitig tätig werden könne, nach Alternativen zu suchen. Eine Nachfrage der Stadt habe ergeben, dass das vom Antragsteller genannte Unternehmen im Juni diesen Jahres noch nicht einmal beauftragt gewesen sei. Bemühungen um ein anderes Abbruchunternehmen habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Sofern er vorgetragen habe, ein anderer Miteigentümer kümmere sich um den Abbruch, sei dies ohne Belang, da der durch die Bauaufsichtsverfügung in Anspruch genommene auch bei Beauftragung eines Dritten dafür sorgen müsse, dass die Verpflichtung rechtzeitig und vollständig erfüllt werde.

Der Beschluss (Az. 2 B 16/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.06.2022

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln