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Verwaltungsgericht weist Klage des Büroleiters des früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Hampel ab

Presseinformation Nr. 15-2024


OSNABRÜCK. Auf die mündliche Verhandlung von heute hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage des Büroleiters (Kläger) des früheren AfD-Bundestagsabgeordneten Hampel gegen die beklagte Polizeidirektion Osnabrück auf Feststellung der vorzeitigen Beendigung der Genehmigung seines Sonderurlaubs abgewiesen.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Januar 2023 als Polizeiamtsrat in den Diensten der Beklagten. Im Januar 2020 beantragte er bei der Beklagten Urlaub ohne Bezüge für die Zeit „01.03.2020 - 30.11.2021 (Ende Legislaturperiode Bundestag)“. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben des damaligen AfD-Bundestagsabgeordneten Armin-Paulus Hampel, wonach dieser dem Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Beschäftigung in seinem Abgeordnetenbüro für die Dauer der laufenden Legislaturperiode mit der Option angeboten habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine weitere Legislaturperiode für ihn tätig zu werden. Daraufhin beurlaubte die Beklagte den Kläger unter Wegfall der Bezüge in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. November 2021 für eine Tätigkeit als Büroleiter/Assistent im Abgeordnetenbüro des Bundestagsabgeordneten Hampel.

Nachdem der Kläger der Beklagten im September 2021 mitteilte, dass die AfD-Bundestagsfraktion Interesse an einer weiteren Beschäftigung des Klägers ab Beginn der neuen Legislaturperiode habe, beantragte er Ende Oktober 2021 die Verlängerung seines Sonderurlaubs für die Zeit vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2025.

Da sich eine abschließende Entscheidung über eine mögliche Weiterbeschäftigung weiter verzögerte, bat der Kläger die Beklagte am 4. November 2021 und noch einmal am 7. November 2021 um Mitteilung, wann und bei wem er sich zum Dienstantritt melden solle, da es sich bei der Beurlaubung bis zum 30. November 2021 um einen Fehler gehandelt habe. So habe seine Beschäftigung bei der AfD-Bundestagsfraktion bereits am 31. Oktober 2021 geendet. Ab dem 1. November 2021 habe kein Beurlaubungsgrund mehr vorgelegen und seine Arbeitskraft habe ab dem 5. November 2021 wieder zur Verfügung gestanden.

Mit Verfügung vom 11. November 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine vorzeitige Beendigung des genehmigten Sonderurlaubs unter Wegfall der Bezüge für den Monat November 2021 nicht erfolgen werde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Daraufhin erließ die Beklagte am 3. Dezember 2021 einen Widerspruchsbescheid. Hiergegen hat der Kläger am 27. Dezember 2021 Klage erhoben. Er meint, dass der Sonderurlaub „bis zum Ende der Legislaturperiode (31.10.2021) gewährt“ worden sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und meint, dass sich aus der Genehmigung selbst ergeben müsse, dass der Beamte bei Wegfall des wichtigen Grundes sofort wieder seinen Dienst bei seinem Dienstherrn anzutreten habe. Bei dem wichtigen Grund müsste es sich hierfür um eine auflösende Bedingung handeln. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe bei Gewährung des Sonderurlaubs keine Kenntnis von dem genauen Ende des Arbeitsverhältnisses gehabt.

Die 3. Kammer ist der Ansicht der Polizeidirektion Osnabrück gefolgt. Der Sonderurlaub des Klägers habe nicht mit Ablauf des 31. Oktober 2021 geendet. Der Vorsitzende der Kammer hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung insbesondere darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Bewilligung des Sonderurlaubs nicht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kläger „als Büroleiter/Assistent im Abgeordnetenbüro des Bundestagsabgeordneten Armin-Paulus Hampel“ tätig ist, gestanden habe. Dies sei zwar der wichtige Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs gewesen. Dass die Gewährung des Sonderurlaubs von ihrer Dauer her hieran gebunden sein sollte, ergebe sich hieraus allerdings nicht. Die Bewilligung habe sich auch nicht „auf andere Weise“, d.h. durch Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages, erledigt. Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf einen Widerruf oder eine Rücknahme der Gewährung von Sonderurlaub mit Wirkung zum 1. November 2021 oder einen Anspruch auf Neubescheidung. Zwar sei der für die Bewilligung des Sonderurlaubes wichtige Grund mit dem Ende der Tätigkeit des Klägers als Büroleiter des Abgeordneten Hampel zum 31. Oktober 2021 weggefallen, sodass die Bewilligung ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig sein könnte. Allerdings sei im Rahmen der Prüfung einer Rücknahme nach § 48 VwVfG bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegangenen Verwaltungsakts auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen. Dies sei im Beamtenrecht vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer haushaltsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Planungssicherheit auch bei einem Dauerverwaltungsakt der Fall. Zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts hätten keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden. Ein Widerruf des Sonderurlaubs käme schließlich u.a. deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung zwingende dienstliche Gründe erfordere.

Das Urteil (3 A 249/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.05.2024

Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001

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