Artikel-Informationen
erstellt am:
05.03.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001
Mittwoch, 12. März 2025, 13:00 Uhr,
Sitzungssaal 2 im Fachgerichtszentrum Osnabrück
Az.: 1 A 114/24
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Öffnung von zwei Lebensmittelmärken an Sonntagen in der Zeit von 8:30 Uhr bis 11:30 Uhr.
Klägerin ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die sich mit ihrer am 3. Mai 2024 erhobenen Klage gegen das mangelnde Einschreiten der Stadt Osnabrück wendet. Sie wirft der Stadt vor, nicht gegen die Öffnung zweier Lebensmittelmärke an Sonntagen vorzugehen. Ver.di macht geltend, dass die Öffnung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe und dem verfassungsrechtlichen Verbot von Tätigkeiten mit werktäglichem Gepräge an Sonn- und Feiertagen nicht vereinbar sei.
Die beklagte Stadt Osnabrück sowie die beiden beigeladenen Lebensmittelmärkte gehen davon aus, dass die Öffnung gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a) des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) zulässig sei, da die Verkaufsstellen nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichen Kleinbedarf ausgerichtet seien.
Allgemeine Hinweise für die Öffentlichkeit:
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Sofern an dem Sitzungstag nicht genügend Sitzplätze zur Verfügung stehen, werden die Plätze für Pressevertreter sowie für die weitere Öffentlichkeit nach der Reihenfolge des Erscheinens vergeben.
Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts wird eine Pressemitteilung zum Ausgang des Verfahrens herausgeben.
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erstellt am:
05.03.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001