Artikel-Informationen
erstellt am:
09.11.2020
Dienstag, 10.11.2020 – 11:45 Uhr, Sitzungssaal 2 im Fachgerichtszentrum Osnabrück
Az. 3 A 69/20 T. ./. Landkreis Grafschaft Bentheim
Die Betreiberin eines Fitness- und Freizeitzentrums in Uelsen wendet sich mit einer so genannten Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die durch die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 18. März 2020 verfügte pandemiebedingte Schließung ihres Studios.
Die Allgemeinverfügung „zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim“ regelte in Ziffer 1 die Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen auf der Grundlage von § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und war bis zum 18. April 2020 befristet.
Mit ihrer am 14. April 2020 erhobenen Klage, die sie nach Außerkrafttreten der genannten Allgemeinverfügung als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführt, begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung, soweit darin der Betrieb von Fitnessstudios untersagt worden war. Sie beabsichtigt, Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin ist der Ansicht, die in der Allgemeinverfügung angeordnete Schließung von Fitnessstudios habe nicht auf die genannte Norm im Infektionsschutzgesetz gestützt werden können, jedenfalls sei die vollständige Betriebsschließung unverhältnismäßig gewesen.
Der Beklagte hält die im März verfügte Schließung der Fitnessstudios für rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und verweist auf die mit der Allgemeinverfügung verfolgten Ziele, die Infektionsdynamik zu verlangsamen.
In dem morgen zu verhandelnden Klageverfahren befasst sich die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück, soweit ersichtlich, als erstes Verwaltungsgericht in Niedersachsen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens mit dem Umfang der genannten Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der ab dem 1.3.2020 geltenden Fassung lautete:
„Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.“ (Dieser Teil der Norm gilt auch heute unverändert.)
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise des Verwaltungsgerichts zum Umgang mit der Corona-Pandemie auf der Internetseite des Gerichts:
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus/aufnahme-des-sitzungsbetriebes-besucherhinweise-187936.html
Die Pressestelle des Verwaltungsgerichts wird eine Pressemitteilung zum Ausgang des Verfahrens herausgeben.
Artikel-Informationen
erstellt am:
09.11.2020