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Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer zu Fällarbeiten am Bentheimer Wald östlich der B 403 ab

Presseinformation Nr. 1-2023


OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom 19. Januar 2023 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer gegen eine Wiederherstellungsverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim abgelehnt.

Im November 2021 zeigte die Fürst zu Bentheimsche Domänenkammer gegenüber dem Landkreis Grafschaft Bentheim an, dass sie im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten beabsichtige, Holzeinschlagsmaßnahmen entlang der B 403 durchzuführen, um die durch die Wetterextreme der letzten Jahre versursachte Gefährdungssituation an der B 403 und dem angrenzenden Radweg zu minimieren. Nach Durchführung der Arbeiten stellte der Landkreis Grafschaft Bentheim fest, dass Waldflächen von rund 4.000 qm vollständig geräumt seien. Hierbei seien auch Lebensräume der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) zerstört worden.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2022 ordnete der Landkreis Grafschaft Bentheim gegenüber der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer an, die durch die Baumfällarbeiten / Verkehrssicherungsmaßnahmen zerstörten FFH-Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwälder und 9160 Eichen-Hainbuchenwälder wiederherzustellen. Die Anpflanzungen der Gehölze sind hiernach bis zum 30. April 2023 vorzunehmen. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Fürst zu Bentheimsche Domänenkammer am 30. November 2022 Klage erhoben (3 A 222/22) und gleichzeitig den besagten Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Dieser wurde nunmehr vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Zur Begründung nahm das Gericht auf die Gründe der streitigen Wiederherstellungsverfügung Bezug. Zudem wurde auf die Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen des Landkreises Grafschaft Bentheim verwiesen, wonach die Antragstellerin keinerlei Verkehrssicherungsmaßnahmen, sondern „offensichtlich und eindeutig Abholzungen aus wirtschaftlichen Gründen“ durchgeführt habe.

Der Beschluss (3 B 123/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
20.01.2023

Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001

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