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Verwaltungsgericht gibt Eilantrag von ver.di gegen erneute Festsetzung eines Spezialmarktes in Osnabrück statt

Presseinformation Nr. 8-2024


OSNABRÜCK. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat durch Beschluss von heute einem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di stattgegeben, welchen diese am 8. April 2024 gestellt hatte. Die Gewerkschaft hatte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. 1 A 90/24) gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung eines sogenannten Spezialmarktes nach der Gewerbeordnung (GewO) sowie die ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte Erteilung einer Ausnahmezulassung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) durch die Stadt Osnabrück für Sonntag, den 14. April 2024, begehrt.

Der Markt war auf Antrag und zugunsten der beigeladenen GmbH, die ein Baufachzentrum in Osnabrück betreibt, und für deren Betriebsgelände zur Durchführung eines „Gartensonntages“ festgesetzt worden. Dabei sollen das Baufachzentrum öffnen und ringsherum zahlreiche Aussteller ihre Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau präsentieren. Einen solchen „Gartensonntag“ veranstaltete die Beigeladene bereits am 19. März 2023. Der Klage von ver.di gegen diese Veranstaltung hatte die Kammer mit Urteil vom 21. Dezember 2023 stattgegeben (Az. 1 A 157/23; vgl. hierzu auch die Presseinformation des Gerichts Nr. 2/2024 vom 16.1.2024). Derzeit ist dieses Verfahren noch vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anhängig.

Die Kammer hat dem Eilantrag gegen die für den kommenden Sonntag geplante Veranstaltung nun ebenfalls stattgegeben. Die in einem Eilverfahren angezeigte Interessenabwägung führe dazu, dass das Interesse der antragstellenden Gewerkschaft an der Aussetzung der Marktfestsetzung nach der GewO und der Ausnahmezulassung nach dem NFeiertagsG das Interesse der Beigeladenen (und auch ein etwaiges öffentliches Interesse hieran) überwiege. Die Interessenabwägung erfolge anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach diesem Maßstab sei festzustellen, dass die Festsetzung eines Spezialmarktes sowie die Erteilung einer Ausnahmezulassung voraussichtlich rechtswidrig gewesen seien.

So erfülle die geplante Veranstaltung bereits nicht die Voraussetzungen eines Spezialmarktes nach § 68 Abs. 1 GewO. Diese Vorschrift verlange ein „Feilbieten“ von bestimmten Waren. Daran fehle es hier. „Feilbieten“ erfordere die körperliche Gegenwart der angebotenen Ware zur Mitnahme durch den Käufer. Ein Verkauf nach Muster oder Katalog scheide grundsätzlich ebenso aus wie eine ausweitende Interpretation in dem Sinne, dass die Waren erst später ausgeliefert werden. Da der geplante „Gartensonntag“ keinen Spezialmarkt darstelle, seien auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmezulassung für die Sonntagsöffnung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a) NFeiertagsG nicht gegeben. Diese Vorschrift fordere bereits vom Wortlaut einen Spezialmarkt. Eine Ausnahmezulassung gem. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 NFeiertagsG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einem hierfür erforderlichen besonderen Anlass zur Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall fehle. Insofern werde auf die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 21. Dezember 2023 Bezug genommen.

Da die geplante Veranstaltung eine öffentlich bemerkbare Handlung sei, die dem Sonn- und Feiertagsschutz widerspreche und damit gemäß § 4 Abs. 1 NFeiertagsG verboten sei, sei auch eine Ausnahmezulassung erforderlich. Auf den Schutz dieser Vorschrift könne sich ver.di als Dritte berufen. Zu der Begründung dieses Drittschutzes sowie der Antragsbefugnis der Gewerkschaft in diesem Verfahren hat die Kammer ebenfalls auf ihr Urteil vom 21. Dezember 2023 verwiesen.

Der Beschluss (Az. 1 B 30/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.04.2024

Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001

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