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erstellt am:
02.06.2021
OSNABRÜCK. Mit Beschluss von heute hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag der Klimastreik-Bewegung Fridays for Future, der sich gegen ein von der Stadt Osnabrück verfügtes Verbot einer Fahrrad-Demonstration auf der A 33 richtete, abgelehnt.
Die Antragstellerin plant für Sonntag, den 6. Juni, ab 15 Uhr eine Fahrrad-Demonstration mit einer erwarteten Teilnehmerzahl von 250 Personen anlässlich des an diesem Tag bundesweit stattfindenden Anti-Autobahn-Aktionstages. Anlass ist auch der geplante und viel diskutierte Lückenschluss der Bundesautobahn 33-Nord. Im Rahmen der Demonstration, die in der Innenstadt beginnt, ist geplant, die A 33 von der Anschlussstelle Fledder bis zum Ende der Autobahn in Belm zu befahren und von dort aus über die Bremer Straße wieder in die Innenstadt zurückzukehren.
Die Stadt Osnabrück bestätigte die Demonstration mit Bescheid vom 27. Mai, verfügte zahlreiche infektionsschutzrechtliche Auflagen, die die Antragstellerin auch akzeptiert, untersagte jedoch aus Gründen der Gefahrenabwehr das Befahren der A 33 unter Beibehaltung der Route im Übrigen. Als Alternativroute zum Autobahnabschnitt wurde eine Strecke auf innerörtlichen Straßen entlang der A 33 angeordnet.
Gegen diese Untersagung hat die Antragstellerin Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Sie macht geltend, sie habe den Autobahnabschnitt ganz bewusst für die genannten Demonstrationsanlässe ausgewählt, es sollten politische Aussagen zur Erforderlichkeit der Verkehrs- und Mobilitätswende gemacht werden. Dies habe die Stadt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen.
Die Kammer folgte dem nicht und führte zur Begründung der ablehnenden Entscheidung aus, das Verbot, die Autobahn im Zuge der Demonstration zu befahren, sei voraussichtlich rechtmäßig und zutreffend auf das Niedersächsische Versammlungsgesetz (§ 8 Abs. 1 NVersG) gestützt worden. Danach könne eine Versammlung unter freiem Himmel beschränkt werden, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Zwar habe der Veranstalter einer Versammlung grundsätzlich das aus Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) folgende Recht, auch den Ort der Versammlung zu bestimmen. Wenn es jedoch zur Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern Dritter kommen könne, habe eine Abwägung zu erfolgen, die hier zutreffend und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis komme, die Versammlung von der Autobahn auf die Alternativroute zu verlagern.
Autobahnen seien zwar nicht von vornherein „demonstrationsfrei“. Dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs komme jedoch eine erhebliche Bedeutung zu. Eine Autobahn sei straßenrechtlich nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmt. Es bestehe ein erhebliches Gefahrenpotential im Hinblick auf Auffahrunfälle am Ende des Demonstrationszuges, bzw. am sich dahinter bildenden Stauende, wenn eine solche Straße von sehr langsam fahrenden Fahrrädern befahren werde. Auch eine von der Antragstellerin angesprochene Vollsperrung der Autobahn im fraglichen Abschnitt sei keine geeignete Alternative. Aufgrund des absoluten Seltenheitswertes einer derartigen Demonstration bestehe die Gefahr von „Gaffer-Unfällen“ auf der nicht gesperrten Gegenfahrbahn. Auch die mit einer Vollsperrung verbundene Umleitung des Verkehrs - vor allem durch Wohngebiete - berge weitere Gefahren durch Auffahrunfälle, zumal an dem besagten Sonntag mit erhöhtem Reiseverkehr anlässlich des Feiertags am 3. Juni (in NRW) zu rechnen sei. Dies habe die Stadt anhand von Verkehrszählungen aus dem Vorjahreszeitraum belegt. Die Situation sei hier auch nicht mit ebenfalls langsamen und von der Polizei begleiteten Schwerlasttransporten vergleichbar, da diese regelmäßig zur verkehrsarmen Nachtzeit durchgeführt würden und sich immerhin mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h anstelle der Fahrradgeschwindigkeit von etwa 10 km/h fortbewegen würden.
Insofern habe das Interesse der Antragstellerin an der Durchführung der Demonstration auf dem genannten Autobahnabschnitt hinter dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurückzustehen. Dadurch werde ihre grundgesetzlich geschützte Versammlungsfreiheit auch nicht unangemessen eingeschränkt. Ihr Anliegen könne öffentlichkeitswirksam auch auf der Alternativroute verfolgt werden, da diese teils westlich, teils östlich der A 33 verlaufe und im Bereich der vorgesehenen Zwischenkundgebung unmittelbarer Sichtkontakt bestehe.
Der Beschluss (6 B 37/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
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erstellt am:
02.06.2021