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Verwaltungsgericht bestätigt Verbot des Inverkehrbringens zweier Desinfektionsmittel

Presseinformation Nr. 09/2020


OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom 29.06.2020 hat die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts

Osnabrück den Eilantrag einer Produzentin für Desinfektionsmittel (Antragstellerin) auf einstweiligen

Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück

(Antragsgegner) ausgesprochene Verbotsverfügung abgelehnt.


Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit Verfügung vom 13. Mai 2020 das Inverkehrbringen

der beiden Produkte – ein Flächendesinfektionsmittel und ein Reinigungsmittel – mit sofortiger

Wirkung untersagt und sie aufgefordert, nachzuweisen, dass sämtliche Kunden per Rückrufaktion

am Weiterverkauf gehindert werden. Die Produkte verstießen gegen die rechtlich verbindlich

einzuhaltenden Vorgaben für Desinfektionsmittel, seien nicht entsprechend gekennzeichnet

und deren Ethanolgehalt von nur 50 % nicht ausreichend. Deren beworbene bakterizide, levurozide

und begrenzt viruzide Wirkung sei nicht sichergestellt. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben

seien die Produkte jedoch in Verbrauchermärkten und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich

gemacht worden.


Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte vor dem Verwaltungsgericht die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie verweist im Wesentlichen

auf zwei zwischenzeitlich eingeholte Prüfberichte eines akkreditierten Prüflabors, das die

Wirksamkeit des Flächendesinfektionsmittels gegen Bakterien, Pilze und gegen das Corona-

Virus (SARS-CoV-2) geprüft und bestätigt habe.


Der Antrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer aus, die angefochtene Verfügung

der Antragsgegnerin sei rechtmäßig, da die fraglichen Desinfektionsmittel nicht verkehrsfähig

seien. Es liege weder eine Zulassung nach der hier anwendbaren Biozidverordnung vor, noch

dürften die Produkte im Rahmen bestehender Übergangsregelungen auf den Markt gebracht

werden. Zwar könnten Biozidprodukte, darum handele es sich hier, auch dann in Verkehr gebracht

werden, wenn sie über eine Ausnahmezulassung nach der Biozidverordnung verfügten.

Eine derartige Ausnahmezulassung existiere in Form einer Allgemeinverfügung (AV) der Bundesanstalt

für Arbeitsschutz zur Zulassung ethanolhaltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion,

die im Zuge der Corona-Pandemie Anfang April 2020 erlassen worden sei. Die Produkte der

Antragstellerin hielten jedoch die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung nicht ein. Entgegen der

Allgemeinverfügung seien sie nicht nur an berufsmäßige Verwender abgegeben worden, sondern

auch an sonstige Kunden, der Ethanolgehalt betrage lediglich rund 50 %, während die AV einen

Ethanolgehalt von 80 % vorschreibe und eine biozidrechtliche Zulassung der Rezeptur liege weder

vor, noch sei rechtzeitig ein derartiger Antrag auf Zulassung nach der Biozidverordnung gestellt

worden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Antragstellerin inzwischen mithilfe des Prüflabors

einen Wirksamkeitsnachweis erbracht habe. Überdies bestätige der Prüfbericht jedenfalls

auch keine begrenzt viruzide Wirkung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin sich

an das Verbot des Inverkehrbringens halte, da deren Produkte - verbotswidrig - jedenfalls online

noch zum Verkauf angeboten würden.


Der Beschluss (3 B 37/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung

mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten

werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.06.2020

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