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erstellt am:
30.06.2020
OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom 29.06.2020 hat die dritte Kammer des Verwaltungsgerichts
Osnabrück den Eilantrag einer Produzentin für Desinfektionsmittel (Antragstellerin) auf einstweiligen
Rechtsschutz gegen die ihr gegenüber vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück
(Antragsgegner) ausgesprochene Verbotsverfügung abgelehnt.
Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin mit Verfügung vom 13. Mai 2020 das Inverkehrbringen
der beiden Produkte – ein Flächendesinfektionsmittel und ein Reinigungsmittel – mit sofortiger
Wirkung untersagt und sie aufgefordert, nachzuweisen, dass sämtliche Kunden per Rückrufaktion
am Weiterverkauf gehindert werden. Die Produkte verstießen gegen die rechtlich verbindlich
einzuhaltenden Vorgaben für Desinfektionsmittel, seien nicht entsprechend gekennzeichnet
und deren Ethanolgehalt von nur 50 % nicht ausreichend. Deren beworbene bakterizide, levurozide
und begrenzt viruzide Wirkung sei nicht sichergestellt. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben
seien die Produkte jedoch in Verbrauchermärkten und im Internet einer breiten Öffentlichkeit zugänglich
gemacht worden.
Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und begehrte vor dem Verwaltungsgericht die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie verweist im Wesentlichen
auf zwei zwischenzeitlich eingeholte Prüfberichte eines akkreditierten Prüflabors, das die
Wirksamkeit des Flächendesinfektionsmittels gegen Bakterien, Pilze und gegen das Corona-
Virus (SARS-CoV-2) geprüft und bestätigt habe.
Der Antrag blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Kammer aus, die angefochtene Verfügung
der Antragsgegnerin sei rechtmäßig, da die fraglichen Desinfektionsmittel nicht verkehrsfähig
seien. Es liege weder eine Zulassung nach der hier anwendbaren Biozidverordnung vor, noch
dürften die Produkte im Rahmen bestehender Übergangsregelungen auf den Markt gebracht
werden. Zwar könnten Biozidprodukte, darum handele es sich hier, auch dann in Verkehr gebracht
werden, wenn sie über eine Ausnahmezulassung nach der Biozidverordnung verfügten.
Eine derartige Ausnahmezulassung existiere in Form einer Allgemeinverfügung (AV) der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz zur Zulassung ethanolhaltiger Biozidprodukte zur Flächendesinfektion,
die im Zuge der Corona-Pandemie Anfang April 2020 erlassen worden sei. Die Produkte der
Antragstellerin hielten jedoch die Vorgaben dieser Allgemeinverfügung nicht ein. Entgegen der
Allgemeinverfügung seien sie nicht nur an berufsmäßige Verwender abgegeben worden, sondern
auch an sonstige Kunden, der Ethanolgehalt betrage lediglich rund 50 %, während die AV einen
Ethanolgehalt von 80 % vorschreibe und eine biozidrechtliche Zulassung der Rezeptur liege weder
vor, noch sei rechtzeitig ein derartiger Antrag auf Zulassung nach der Biozidverordnung gestellt
worden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Antragstellerin inzwischen mithilfe des Prüflabors
einen Wirksamkeitsnachweis erbracht habe. Überdies bestätige der Prüfbericht jedenfalls
auch keine begrenzt viruzide Wirkung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin sich
an das Verbot des Inverkehrbringens halte, da deren Produkte - verbotswidrig - jedenfalls online
noch zum Verkauf angeboten würden.
Der Beschluss (3 B 37/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung
mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten
werden.
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erstellt am:
30.06.2020