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Verkaufsoffener Sonntag in Bramsche am 25. September 2022 darf nur im Innenstadtbereich stattfinden

Presseinformation Nr. 18-2022


OSNABRÜCK. Mit Beschluss von heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 25. September 2022 in Bramsche teilweise stattgegeben.

Die Stadt Bramsche hatte dem beigeladenen Förderkreis Freundliches Bramsche e.V. auf dessen Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmegenehmigung für die Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich der zeitgleich stattfindenden Herbstkirmes an dem genannten Sonntag in der Zeit von 13 bis 18 Uhr für die Innenstadt Bramsche bis zu dem Bereich Möbelhaus Hardeck erteilt.

Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Klage und dem heute entschiedenen Eilantrag gegen die Sonntagsöffnung an sich, insbesondere jedoch gegen die von der Stadt Bramsche zugelassene, in ihren Augen zu weitgehende räumliche Ausdehnung der Verkaufsöffnung östlich der Hase bis zu dem Möbelhaus Hardeck.

Dem folgte die Kammer nur bezogen auf die räumliche Ausdehnung. Insofern gab sie dem Antrag statt. Im Übrigen lehnte sie den Eilantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die erteilte Ausnahmegenehmigung sei im Hinblick auf den Innenstadtbereich westlich der Hase rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) erforderliche besondere Anlass liege hier vor. Die Herbstkirmes sei ein ausreichender Anlass, um die Öffnung der Verkaufsstellen im Innenstadtbereich zu rechtfertigen. Die Sonntagsöffnung stelle demgegenüber einen bloßen Annex zu der Kirmes dar. Die Stadt Bramsche habe nachvollziehbar die Besucherströme, die aufgrund der Herbstkirmes einerseits und aufgrund der Verkaufsöffnung andererseits zu erwarten seien, prognostiziert und anhand von Zahlenmaterial belegt, dass eine deutlich höhere Anzahl an Besuchern und Besucherinnen auf der Kirmes zurückzuführen sein werde.

Es sei der Stadt jedoch nicht gelungen, die Ausstrahlungswirkung der Herbstkirmes bis in den von der Antragstellerin insbesondere bemängelten Bereich östlich der Hase und damit einen ausreichenden räumlichen Bezug der Verkaufsöffnung zur Herbstkirmes auch hier zu belegen. Die dort geplanten Veranstaltungselemente seien punktuell platziert worden, um eine Grundlage für eine Sonntagsöffnung auch in diesem Bereich zu konstruieren. Die dortigen Elemente erweckten den Eindruck, ein Shopping-Begleitprogramm zu vermitteln. Eine prägende Wirkung der Herbstkirmes sei in diesem Bereich nicht gegeben.

Der Beschluss (1 B 25/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.09.2022

Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001

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