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Pressemitteilungen 18 und 19/2013 vom 06.09.2013

Bestellung eines Bevollmächtigten für die Gemeinde Börger vorläufig außer Kraft


PM 18:

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 5.9.2013 dem von der Gemeinde Börger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Mit einem sog. Tenorbeschluss hat es die aufschiebende Wirkung der Klage der Gemeinde gegen die vom Landkreis Emsland als (untere) Kommunalaufsichtsbehörde angeordnete Bestellung eines Bevollmächtigten wiederhergestellt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Kammer hat ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Landkreis für diese kommunalaufsichtliche Maßnahme die Zuständigkeit fehlte. Gemäß § 171 Abs. 4 S. 1 NKomVG tritt an die Stelle des Landkreises die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, also das Niedersächsische Innenministerium, wenn der Landkreis in einer von ihm als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit auch noch in anderer Weise am Verfahren beteiligt ist. So liege es hier. Ausgangspunkt des langjährigen Konfliktes zwischen Gemeinde Börger und dem Landkreis Emsland war die mutmaßlich beanstandungswürdige Unterstützung eines freien Schulträgers seitens der Gemeinde. Dadurch sah die Samtgemeinde ihre Aufwendungen als Schulträgerin für die in Sögel eingerichtet Realschule - zwischenzeitlich Oberschule - beeinträchtigt. Der Landkreis ist an der Auseinandersetzung über seine Aufgabe als Kommunalaufsichtsbehörde hinaus betroffen, weil er sich nach § 117 NSchG über die Kreisschulbaukasse an den Schulbaukosten beteiligt, er die anderen im Kreisgebiet liegenden Schulen in freier Trägerschaft freiwillig finanziell unterstützt und als Träger der Schülerbeförderung möglicherweise Aufwendungen für den Transport von Schülern zur Realschule in Börger zu tragen hätte. Auf den Umstand, dass aufgrund dieser Gegebenheiten für kommunalaufsichtliche Maßnahmen möglicherweise die Zuständigkeit des Nieders. Innenministeriums gegeben sei, hatte der Landkreis das Ministerium hingewiesen. Es hat daraufhin seine Zuständigkeit aber mit der Begründung verneint, die Bestellung des Beauftragten selbst habe noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Aufgaben des Landkreises. Das sieht das Gericht anders.

Der weitere, vom ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde Börger gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abgelehnt worden, weil die Verfügung sich nicht gegen ihn als Privatperson richtet.

Mit den schriftlichen Entscheidungsgründen ist nicht vor Mitte Oktober zu rechnen.

(Beschluss des Verwaltungsgerichtes Osnabrück, 1. Kammer, vom 05.09.2013, Az. 1 B 18/13; die Entscheidungen können mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.)

PM 19:

Bestellung eines Bevollmächtigten für die Gemeinde Börger vorläufig außer Kraft
- Ergänzung

Ergänzend zu der eben übersandten Presseinformation teile ich mit, dass diese Erklärung insofern einer Korrektur bedarf, als der zweite Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht
–wie auf Seite 2 der Mitteilung ausgeführt– vom ehemaligen, sondern vom amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Börger gestellt worden ist.

Ich bitte Sie wegen dieses Versehens um Nachsicht!

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.09.2013

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