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Pressemitteilung 7/2014 vom 10.04.2014

Itter-Cross-Bahn darf vorläufig weiter betrieben werden


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 04.04.2014 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruches gegen die Genehmigung der sog. Itter-Cross-Bahn, einer Motocross-Anlage in der Gemeinde Itterbeck, abgelehnt. Die in ca. 500 m Entfernung von der Motocross-Anlage lebenden Antragsteller hatten sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Motocross-Anlage durch den Landkreis Grafschaft Bentheim gewandt.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass die Antragsteller durch den Betrieb der Anlage unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt werden. Dagegen spreche schon das der Genehmigung zugrunde gelegte Schallgutachten, das die Einhaltung der hier relevanten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags prognostiziert. Genehmigt sind ein zweimal wöchentlich stattfindender Trainingsbetrieb sowie Rennveranstaltungen an maximal fünf Wochenenden im Jahr. Freitags vor den Rennveranstaltungen ist ein dreistündiger Trainingsbetrieb am Nachmittag gestattet. Das Gericht verneint darüber hinaus auch die geltend gemachte Verletzung des Jagdausübungsrechtes der Antragsteller. Zwar könne grundsätzlich auch eine tatsächliche Einwirkung auf die Jagd das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Jagdausübungsrecht verletzen. Hier sei jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht davon auszugehen, dass durch den von der Motocross-Bahn ausgehenden Lärm das im angrenzenden Eigenjagdbezirk der Antragsteller ansässige Wild dauerhaft aus dem gesamten, ca. 80 ha großen Eigenjagdbezirk vertrieben werde. Auch habe der Jagdausübungsberechtigte keinen Anspruch auf einen bestimmten gleichbleibenden Bestand der im Jagdbezirk wildlebenden Tiere sowie einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss.

(Beschluss des Verwaltungsgerichtes Osnabrück, 2. Kammer, vom 04.04.2014, Az. 2 B 9/13. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.)

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.04.2014

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