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erstellt am:
11.07.2012
OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, mit dem ein Beamter des gehobenen Dienstes der Stadt Lingen in erster Linie seine Beschäftigung im höheren Dienst als Leiter der städtischen Stabsstelle Recht oder des gesamten Fachbereiches Bürgerservice, Recht und Ordnung begehrte, zumindest aber das Verbot anstrebte, diese Stelle mit einer/einem anderen Bediensteten zu besetzen. Am 30.09.2004 schloss der inzwischen nicht mehr bei der Kommune tätige, damalige Oberbürgermeister der Stadt Lingen mit dem Antragsteller im Namen der Stadt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Darin wurde u.a. vereinbart, dass der Antragsteller nach der Auflösung seiner bisherigen Beschäftigungsstelle, dem Bauverwaltungsamt, mit Wirkung vom 01.02.2005 zur Erfüllung von Aufgaben des Personalrates von jeder anderen dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird, er möglichst von diesem Zeitpunkt an in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (Spitzenamt des gehobenen Dienstes) befördert und ihm nach dem Ende der Freistellung bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis die Leitung der Stabsstelle Recht im Fachbereich 3 übertragen wird. Die Tätigkeit im Personalrat endete am 30.04.2012. Zuvor hatte der Beamte verlangt, ihm die Leitung der Stabsstelle Recht zu übertragen. Im Rahmen der Beteiligung des Personalrates an der Entscheidung über seinen weiteren dienstlichen Einsatz mahnte der Antragsteller in seiner Funktion als Vorsitzender dieses damals noch zuständigen Gremiums an, die Vereinbarung vom 30.09.2004 einzuhalten. Die Stadt wies ihm sodann die mit der Besoldungsgruppe A 13 dotierte Stelle eines Sachbearbeiters im Rechtsamt zu. - Zur Begründung der Ablehnung des daraufhin gestellten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichtes im Besonderen ausgeführt, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf eine vorläufige Übertragung des Dienstpostens des Leiters der Stabsstelle Recht oder des Leiters des Fachbereiches 3 nicht glaubhaft gemacht habe. Es liege im Ermessen des Dienstherrn, die Dienstposten zuzuschneiden und zu besetzen. Hinsichtlich dieser Entscheidung sei die Stadt Lingen nicht durch die von ihrem ehemaligen Oberbürgermeister mit dem Antragsteller getroffene Vereinbarung gebunden, denn dieser Vertrag sei wegen des Verstoßes gegen die nach Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geltenden hergebrachten Grundsätze des Beamtentums nichtig. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher - z.B. persönlichen oder politischen - Motive die Vereinbarung geschlossen worden sei. Hinzu komme, dass sie ein Konglomerat mit der Freistellung des Antragstellers und mit dessen Beförderung ohne die erforderliche Ausschreibung der Stelle bilde. Durch einen solchen Vertrag würde das der Behörde per Gesetz eingeräumte Recht zur Gestaltung des Einsatzes ihrer Beamten in unzulässiger Weise eingeschränkt werden. Im Übrigen fehle es dem Antragsteller an der für den begehrten Dienstposten erforderlichen Befähigung, denn er verfüge nicht über die insoweit notwendige Befähigung zum Richteramt. Auch der Antrag, die Besetzung der Stelle der Leiterin/des Leiters des Fachbereiches Bürgerservice, Recht und Ordnung einstweilen zu untersagen, sei unbegründet, denn ein dem Antragsteller zustehendes Recht, sich gegen diese im Organisationsermessen der Behörde liegende Besetzungsentscheidung zu wenden, bestehe nicht.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück, 3. Kammer, vom 27.06.2012, Az.: 3 B 11/12Artikel-Informationen
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11.07.2012