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Presseinformation Nr. 24/2017 vom 29.08.2017

Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffene Sonntage am 17.9. und 1.10.2017 in Lingen erfolgreich


Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen am 17. September und 1. Oktober 2017 in Lingen stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung der von ver.di erhobenen Klage gegen die Sonntagsöffnung wiederhergestellt. Die Stadt Lingen hatte bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2017 die Öffnung der Geschäfte im gesamten Stadtgebiet am 17. September in der Zeit von 13 - 18 Uhr aus Anlass des Altstadtfestes und am 1. Oktober in der Zeit von 14 - 19 Uhr anlässlich der Herbstkirmes genehmigt. Sie geht davon aus, dass beide Veranstaltungen eine überregionale Ausstrahlungskraft haben und Besuchermagnete darstellen.


Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung führte die Kammer aus, sie bleibe bei ihrer schon aus anderen Beschlüssen bekannten Rechtsauffassung (vgl. u.a. PI Nr. 12/2017), dass sich die Sonntagsöffnung nicht auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage - § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) - stützen lasse. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. § 5 NLöffVZG mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung gerade nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes - also eines konkreten Anlasses - abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Entgegen der Ansicht des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 5.5.2017 - 7 ME 31/17 - Nds. Rechtsprechungsdatenbank) lasse sich § 5 NLöffVZG auch nicht verfassungskonform dahingehend auslegen, dass man die Vorschrift um einen (ungeschriebenen) Anlassbezug ergänzen könne. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung der genannten Norm bewusst auf einen Anlassbezug verzichtet. Zudem habe er mit dem Entwurf einer Änderung des Gesetzes zu erkennen gegeben, dass er (erst) mit der Neufassung zu einem Anlassbezug zurückkehren möchte.


Selbst wenn man der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts folgte und die genannte Vorschrift verfassungskonform auslegte, läge beiden Sonntagsöffnungen kein ausreichender Anlass zugrunde. Die Stadt habe die Erlaubnis weder räumlich auf einen Bereich in der Umgebung der Veranstaltungen noch thematisch eingeschränkt und auch nicht erkennen lassen, dass die Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet einen Bezug zu den Festen habe. Ferner fehle eine Gegenüberstellung der Besucherströme, die anlässlich der Veranstaltungen zu erwarten seien, mit einer Zahl der Besucher, die wegen der Ladenöffnung in das Stadtgebiet kämen. Die Öffnung der Geschäfte im gesamten Stadtgebiet, die teilweise bis zu 14 km von der Altstadt entfernt lägen, stelle sich damit nicht als bloßer „Annex“ zu den Veranstaltungen dar.


Der Beschluss (1 B 27/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.08.2017

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