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Presseinformation Nr. 20/2017 vom 30.06.2017

Verwaltungsgericht Osnabrück hat sämtliche glücksspielrechtlichen Eilverfahren entschieden


Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat bis gestern Abend sämtliche der bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen 43 Eilverfahren im Zusammenhang mit glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Spielhallen entschieden. Zum Teil ergingen sog. Tenorbeschlüsse, die nur aus der Entscheidung selbst bestehen und aufgrund der Eilbedürftigkeit keine Begründung enthalten. Die Begründung wird jedoch zeitnah folgen. Eile war deshalb geboten, weil die aus dem Glücksspielstaatsvertrag folgende Übergangsfrist für Bestandsspielhallen am heutigen Tage ausläuft. Ab morgen benötigen auch diese Spielhallen neben der gewerblichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, die nur erteilt werden kann, wenn das Mindestabstandsgebot eingehalten wird. Außerdem dürfen Spielhallen eines Betreibers nicht mehr im Verbund betrieben werden (sog. Mehrfachkonzessionsverbot) (vgl. auch die PI Nr. 16, 17 und 19/2017).

Die Eilbeschlüsse lassen sich im Ergebnis im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

In 18 Fällen wurden die Anträge auf einstweiligen Weiterbetrieb der Spielhallen insgesamt abgelehnt. Hier ging es um Verbundspielhallen, von denen jeweils nur für eine Spielhalle die glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden war, die Betreiber sich jedoch gegen das Mehrfachkonzessionsverbot gewandt hatten. Ohne Erfolg, weil das Gericht das genannte Verbot für verfassungsgemäß hält und einen Härtefall jeweils verneint hat.

In 10 Fällen hatten die Anträge Erfolg. Das Gericht verpflichtete jeweils die Stadt Osnabrück, den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens und einer Entscheidung über den jeweils noch ausstehenden Härtefallantrag zu dulden. Hier handelt es sich um Mehrfachkonzessionen, bei denen die einzelnen Spielhallen von rechtlich selbständigen Gesellschaften betrieben werden.

In weiteren 11 Fällen waren die Anträge teilweise erfolgreich wegen einer fehlenden Härtefallentscheidung. Das Gericht verpflichtete die Behörden, den Weiterbetrieb der Spielhallen bis zu einer behördlichen Entscheidung über den Härtefallantrag zu dulden.

In 3 Fällen waren die Anträge teilweise erfolgreich, weil die Behörden - hier insbesondere die Städte Osnabrück und Lingen - unzulässiger Weise ein Losverfahren zwischen mehreren innerhalb von 100 m liegenden (Verbund-)Spielhallen unterschiedlicher Betreiber durchgeführt hatten. Allerdings darf in diesen Fällen nur jeweils eine von mehreren im Verbund stehenden Spielhallen vorläufig weiterbetrieben werden, weil im Übrigen das Mehrfachkonzessionsverbot der Erlaubnis entgegenstand.

In einem Fall hatte der Antrag Erfolg, weil auch hier unzulässiger Weise zwischen zwei Betreibern, die im Mindestabstand lagen, gelost worden war. Das Gericht verpflichtete hier die Stadt Lingen den Betrieb des im Losverfahren unterlegenen (Einzel-)Spielhallenbetreibers einstweilen zu dulden.

Gegen sämtliche Beschlüsse ist die Beschwerde binnen zwei Wochen vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.06.2017

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