Artikel-Informationen
erstellt am:
14.11.2016
Mit Urteil vom 10. November 2016 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück auf die Klage eines Landwirtes eine Baugenehmigung aufgehoben, mit der einer Familie im Emsland eine private Wohnnutzung im Außenbereich nahe seiner Stallanlagen genehmigt worden war.
Kernpunkt des Rechtsstreites war eine sog. Duldungsbaulast, in der sich die Familie verpflichtete, sämtliche aus landwirtschaftlicher Tätigkeit herrührenden Gerüche hinzunehmen und dauerhaft zu dulden und damit auf Abwehrrechte gegenüber dem Landwirt verzichtete. Der beklagte Landkreis Emsland war der Auffassung, dass die Wohnnutzung damit genehmigungsfähig sei, der klagende Landwirt hielt die Genehmigung für rechtswidrig, weil ein Verzicht auf sämtliche Abwehrrechte unwirksam sei, und befürchtet künftige Einschränkungen seines Betriebes.
Zur Begründung führte die Kammer aus, der klagende Landwirt könne sich mit Erfolg gegen die „heranrückende Wohnbebauung“ wehren, weil sie trotz der abgegebenen Duldungsbaulast gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Der im Außenbereich privilegierte Landwirt habe einen Anspruch darauf, eine seinen Betrieb gefährdende, nicht privilegierte hinzukommende Wohnnutzung abzuwehren. Die Baulast sei nämlich nicht geeignet, sämtliche Nutzungskonflikte dauerhaft zu lösen. Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geruchsimmissionen seien schon nicht auf ein Grundstück beschränkt, weshalb die Duldungsverpflichtung allein des Grundstückseigentümers wirkungslos sei. Zudem könne eine künftige Geruchsbelästigung der Höhe nach bis hin zur Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, da die Familie einen „unbegrenzten“ Verzicht ausgesprochen habe und das Wohngrundstück schon jetzt an über 50 % der Jahresstunden mit Geruchsimmissionen belastet sei. Diese fehlende Begrenzung mache den Verzicht auf Abwehrrechte zugleich unbestimmt. Weder seien sämtliche potentiell betroffene Personen umfasst noch sei in die Baulast eine Obergrenze der zu duldenden Immissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung aufgenommen worden.
Das Urteil (Az. 2 A 445/14) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung mit der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
14.11.2016