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Presseinformation Nr. 17/2016 vom 14.11.2016

Sauen- und Ferkelstall ohne Abluftreinigungsanlage nicht genehmigungsfähig


Mit Urteil vom 10. November 2016 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Klage eines Betreibers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Erweiterung seines Sauen- und Ferkelstalles (Gesamtbestand: 873 Sauen und 4.527 Ferkel) in der Samtgemeinde Dörpen abgewiesen.

Der beklagte Landkreis Emsland hatte die Genehmigung versagt, weil der Betreiber nicht bereit war, eine Abluftreinigungsanlage nach dem „Filtererlass“ (Gemeinsamer Runderlass des MU, des MS und des ML vom 22. März 2013 zur Durchführung immissionschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren) in seine Ställe einzubauen. Der Betreiber hatte sich darauf berufen, dass er den „Filtererlass“ für rechtswidrig halte und nach den maßgeblichen Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) nicht zum Einbau eines Filters verpflichtet werden könne.

Die Ablehnung der Genehmigung erfolgte zu Recht, wie die Kammer entschied. Zur Begründung führte sie aus, der Beklagte sei unabhängig vom „Filtererlass“ schon aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen berechtigt gewesen, den Einbau einer Abluftreinigungsanlage zur Filterung von Gerüchen, Staub und Ammoniak zu fordern. Aus Gründen der immissionsschutzrechtlich verankerten Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen zur Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt habe hier unabhängig von der konkreten Immissionssituation vor Ort der Einbau eines Filters gefordert werden können. Denn Abluftreinigungsanlagen in größeren Schweinehaltungsanlagen entsprächen mittlerweile dem Stand der Technik. Der Umstand, dass die TA Luft aus dem Jahr 2002 diese nicht vorsehe, führe nicht dazu, dass die Genehmigungsbehörde den Einbau nicht verlangen dürfe. Die Regelungen der TA Luft seien insoweit nicht abschließend. Im Übrigen teilte die Kammer die rechtlichen Bedenken des Klägers gegen den „Filtererlass“ nicht.

Das Urteil (Az. 2 A 443/14) ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

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erstellt am:
14.11.2016

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