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erstellt am:
27.07.2015
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24.07.2015 dem einstweiligen Rechtsschutzantrag einer Mitbewerberin (Antragstellerin) um das Amt des Ersten Samtgemeinderates in Uelsen stattgeben. Es hat der Samtgemeinde Uelsen (Antragsgegnerin) im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, dem bereits zum Ersten Samtgemeinderat gewählten Lars Elferink (Beigeladener) (vgl. die Berichterstattung in den Grafschafter Nachrichten, GN-Online vom 16.04.2015) den Dienstposten eines Ersten Samtgemeinderates (Besoldungsgruppe A 15) zu übertragen. Die Samtgemeinde muss nun eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts treffen. Die Untersagung gilt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung und längstens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit der streitigen Auswahlentscheidung.
Das Gericht führte zur Begründung der Anordnung aus, die Antragstellerin habe eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches glaubhaft gemacht. Das hiesige Auswahlverfahren sei unter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit durchgeführt worden. Die hier gebildete „Auswahlkommission“, bestehend aus dem Samtgemeindebürgermeister, den Fraktionsvorsitzenden und der Gleichstellungsbeauftragten, habe den Ratsmitgliedern nur vier vorab ausgewählte von eigentlich sieben Bewerbungen zur Einsicht vorgelegt. Nur diese vier Bewerber seien zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Es sei jedoch in keiner Weise erkennbar geworden, warum die Antragstellerin, die das geforderte Anforderungsprofil eines abgeschlossenen Hochschulstudiums erfülle, nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei auch nicht erkennbar, dass der Beigeladene die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für den ausgeschriebenen Dienstposten erfülle.
Die Antragsgegnerin müsse nun eine erneute Auswahlentscheidung treffen und dabei neben dem Grundsatz der Bestenauslese insbesondere das Gebot der Chancengleichheit beachten. Wie das erneute Auswahlverfahren ausgehen werde, liege dann in ihrem Ermessen.
Der Beschluss (Az. 3 B 6/15) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
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27.07.2015