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Presseinformation Nr. 13/2019

Eilantrag gegen die Baugenehmigung für den „Zauberwürfel“ (Baulos 2) am Neumarkt ohne Erfolg


Mit Beschluss von gestern hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Eilantrag der benachbarten Grundstückseigentümerin (Antragstellerin) gegen die Baugenehmigung für das so genannten Baulos 2 am Neumarkt abgelehnt.

Die Antragstellerin, deren Grundstück mit Geschäftshaus nördlich des Vorhabens liegt, hatte zunächst Widerspruch gegen die der Beigeladenen bereits im November 2018 von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung eingelegt, weil sie sich durch das tatsächlich auf bis zu gut sechs Meter an sie heranrückende Vorhaben in ihren Rechten verletzt sieht. Um einen Baustopp zu erreichen, wandte sie sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, es sei jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Bauvorhaben die Nachbarin in ihren Rechten verletze. Der dem Vorhaben zugrundeliegende Bebauungsplan Nr. 525 „Neumarkt“ aus dem Jahr 2014 sei wirksam. Insbesondere die darin stark reduzierten Grenzabstände zwischen den beiden Kerngebieten, in denen sich das Vorhaben und das Grundstück der Antragstellerin befänden, begründeten keinen heute noch rügefähigen Fehler des Bebauungsplans. Das Vorhaben halte die reduzierten Grenzabstände ein. Brandschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Ob durch die von der Stadt für das Vorhaben erteilten zahlreichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans - etwa in Bezug auf die Gebäudehöhe und die Geschossflächenzahl - letztlich das Rücksichtnahmegebot verletzt werde und das Vorhaben im Ergebnis eine „erdrückende Wirkung“ auf das Nachbargebäude entfalte, hat die Kammer im Eilverfahren offen gelassen. Dagegen spreche, dass sich das Vorhaben im schon jetzt stark verdichteten Innenstadtbereich befinde, eine Wohnnutzung nicht betroffen sei und Grundstückseigentümer in dieser Lage verpflichtet seien, eine intensivere Bebauung ihrer Nachbargrundstücke hinzunehmen. Auch nutze die Antragstellerin selbst ihre Baumöglichkeiten in vollem Umfang aus und allein die Masse eines Baukörpers begründe regelmäßig keine erdrückende Wirkung. Auf der anderen Seite führe die genehmigte Bebauung zu einer regelrechten Gassenbildung zwischen den beiden Gebäuden, so dass das Geschäftshaus der Antragstellerin in Richtung Süden in großem Umfang verschattet werde und Belichtung und Besonnung von dort weitgehend entfielen. Ob das Gebäude im Ergebnis zu nah an das bestehende Geschäftshaus heranrücke und damit unzumutbar sei, bleibe der weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Interessenabwägung kam das Gericht zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei, weshalb auch kein Baustopp angeordnet wurde.

Der Beschluss (Az. 2 B 16/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
04.09.2019

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