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Presseinformation Nr. 11/2019

Eilantrag von Ratsmitgliedern gegen Ratsbeschluss zum Umzug der Grundschule Glane in die ehemalige Hauptschule in Bad Iburg erfolgreich


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einem Eilantrag von 12 Ratsmitgliedern (Antragsteller) des Rates der Stadt Bad Iburg stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass der in der Sitzung des Rates der Stadt Bad Iburg am 2. Mai 2019 gefasste Beschluss zur Schließung und Verlegung der Grundschule Glane rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Den Eilantrag der Fraktionen FDP und Wählergemeinschaft Bad Iburg/Glane (WBG) lehnte es hingegen ab.

Zum Hintergrund:

Mit Anhörungsschreiben des Landkreises Osnabrück aus April 2019 hatte der Landkreis die Stadt Bad Iburg auf erhebliche brandschutzrechtliche Mängel an allen drei Bad Iburger Grundschulen hingewiesen, die zur Untersagung des Schulbetriebs führen könnten, sollten sie nicht behoben werden. Daraufhin beantragten die Antragsteller am 26. April 2019 eine öffentliche Sondersitzung des Rates, in der eine Erklärung zur Umsetzung der Brandschutzanforderungen beschlossen werden sollte. Noch am gleichen Tag lud die Verwaltung der Stadt Bad Iburg zu der beantragten Sitzung für den 2. Mai 2019 ein. Die Einladung enthielt als TOP 4 die von den Antragstellern beantragte „Formelle Erklärung der Stadt zur Umsetzung der vom Büro Dammeyer aufgelisteten Anforderungen zum Brandschutz“. Die Fraktionen der CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen formulierten daraufhin einen gemeinsamen Antrag, der am 30. April 2019 zu TOP 4 in das Ratsinformationssystem eingestellt wurde. Er lautete unter Punkt 1, gegenüber dem Landkreis zu erklären, dass an dem jetzigen Grundschulstandort Glane nicht festgehalten werde und unter Punkt 2, den Umzug der Grundschule Glane bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 zu beschließen. Der Antrag der Antragsteller wurde in der Ratssitzung abgelehnt, die Anträge der CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen hingegen angenommen.

Dagegen wenden sich die Antragsteller - neben den genannten Fraktionen ein fraktionsloses Ratsmitglied, im Übrigen Ratsmitglieder, die den Fraktionen der FDP und WBG angehören - mit ihrem Eilantrag und führen u.a. aus, eine ordnungsgemäße Ladung zu dem beschlosse-nen Tagesordnungspunkt habe nicht vorgelegen.

Das Gericht gab den Antragstellern, mit Ausnahme der Fraktionen, Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Ratsbeschluss sei rechtswidrig, weil ihm keine ordnungsgemäße Ladung vorausgegangen und der Rat damit nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Die Ladung müsse mit einer aussagekräftigen Tagesordnung versehen werden. Vorliegend gingen die von den Fraktionen der CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen in die Ratssitzung eingebrachten Anträge jedoch über die der Ladung beigefügte Tagesordnung hinaus. Sie ließen sich nicht unter den TOP 4 fassen und bildeten auch nicht dessen „Kehrseite“. Die Schulschließung und Verlegung stelle vielmehr einen anderen Gegenstand dar, für den die Tagesordnung hätte erweitert werden müssen. Da bereits die fehlerhafte Ladung zur Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses führe, komme es auf den von den Antragstellern angeführten Gebietsveränderungsvertrag aus dem Jahr 1972 für diese Entscheidung nicht an.

Der Eilantrag der Fraktionen der FDP und WBG hatte hingegen keinen Erfolg, weil die Fraktionen als solche vorliegend nicht antragsbefugt seien.

Der Beschluss (1 B 24/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.06.2019

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