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Presseinformation Nr. 11/2015 vom 16.07.2015

Autowaschanlage in Nordhorn darf einstweilen an Sonn- und Feiertagen betrieben werden


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 13.07.2015 dem Antrag eines Autowaschanlagenbetreibers (Antragsteller) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Stadt Nordhorn (Ordnungsamt) (Antragsgegnerin) stattgegeben.

Mit der angefochtenen Untersagungsverfügung aus Juni 2015 hatte das Ordnungsamt dem Antragsteller untersagt, die zuvor bereits im Februar 2015 durch das Bauamt der Stadt Nordhorn genehmigte Anlage - Errichtung und Betrieb der dreiseitig geschlossenen und überdachten SB-Waschboxen nebst Staubsaugeinrichtung - an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Zur Begründung hatte das Ordnungsamt ausgeführt, der Betrieb von automatischen SB-Waschanlagen verstoße gegen das Nds. Feiertagsgesetz. Die zuvor vom Bauamt erteilte Genehmigung enthalte allein die Erklärung, dass die beantragte Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimme, erlaube es dem Antragsteller jedoch nicht, gegen das Nds. Feiertagsgesetz zu verstoßen.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und - mit Erfolg - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus, unabhängig davon, ob der Betrieb der Autowaschanlage gegen das Nds. Feiertagsgesetz verstoße oder nicht, sei die Untersagungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie die zuvor erteilte und inzwischen bestandskräftige Baugenehmigung außer Acht lasse. Mit der Baugenehmigung werde hier aber nicht nur die Errichtung, sondern auch der beantragte Betrieb der Anlage auch an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6:00 bis 18:00 Uhr genehmigt. Diese bauaufsichtliche Feststellung sei nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für andere Behörden bindend. Ob sie in der Sache zutreffend sei, sei im hiesigen Verfahren rechtlich unerheblich. So lange die Baugenehmigung in der Welt und nicht zurückgenommen worden sei, stelle sie die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Waschboxen dar. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen des Ordnungsamtes im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dem Bürger gegenüber nach außen hin als einheitliche Behörde auftrete, auch gegen das Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens.

Der Beschluss (Az. 6 B 44/15) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
16.07.2015

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