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Presseinformation Nr. 09/2015 vom 06.07.2015

AMEOS Krankenhausgesellschaft unterliegt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 02.07.2015 den Antrag der AMEOS Krankenhausgesellschaft Niedersachsen mbH (Antragstellerin) auf einstweiligen Rechtsschutz gegen den Feststellungsbescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Antragsgegner) zugunsten der Niels-Stensen-Kliniken Bramsche GmbH (Beigeladene) abgelehnt.

Mit dem für sofort vollziehbar erklärten Feststellungsbescheid vom 09.10.2014 hatte der Antragsgegner dem Antrag der Beigeladenen entsprochen, am Standort in Bramsche eine neue Hauptabteilung Psychiatrie mit insgesamt 40 Betten und eine neue Abteilung Psychosomatik mit 20 Betten in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufzunehmen (vgl. auch NOZ-Bericht vom 02.04.2015). Dagegen hatte die Antragstellerin zum einen eine Konkurrentenklage (Az. 6 A 214/14) vor dem Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist und zum anderen den hiesigen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Daneben hat sie eine weitere Klage (Az. 6 A 245/15) erhoben, mit der sie den Antragsgegner verpflichten lassen will, auch das von ihr geführte Fachkrankenhaus für Psychiatrie ab dem 01.01.2015 mit weiteren 39 Betten, davon 20 der Fachrichtung Psychosomatik und 19 der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie, in den Krankenhausplan aufzunehmen. Mit dem hiesigen Eilantrag will sie erreichen, dass die Beigeladene die o.g. insgesamt 60 Betten bis zur Entscheidung über die Konkurrentenklage nicht einrichten bzw. nutzen darf. Zur Begründung ihres Antrages hatte die Antragstellerin ausgeführt, der angefochtene Feststellungsbescheid verletze sie in ihren Rechten, weil die Aufnahme der Betten in den Krankenhausplan jeglichen planerischen Grundsätze widerspreche und aus rein politischen Erwägungen erfolgt sei, um die Schließung des Klinikumstandortes Bramsche zu verhindern. Dies sei willkürlich zumal sich „vor der Haustür“ mit ihr, der Antragstellerin, ein fachpsychiatrisches Klinikum befinde und fördere einen Verdrängungswettbewerb zu ihren Lasten. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil keine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung getroffen worden sei, die auch die von ihr selbst beantragten zusätzlichen Betten hätte berücksichtigen müssen.

Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in seinem Beschluss festgestellt, dass die Erfolgsaussichten der Konkurrentenklage offen seien. So teile es zwar die Ansicht der Antragstellerin, dass der Antragsgegner hier eine an sich erforderliche Auswahlentscheidung zwischen ihr und der Beigeladenen zu Unrecht nicht getroffen habe. Ob die Auswahlentscheidung jedoch zwingend zugunsten der Antragstellerin hätte ausgehen müssen, sei offen. Der streitige Bescheid beinhalte ein Gesamtbündel an Maßnahmen, das nicht voneinander losgelöst, d.h. beschränkt auf die Psychiatrie- und Psychosomatikabteilung, betrachtet werden könne. Mit dieser Gesamtmaßnahme solle der Krankenhausstandort in Bramsche gesichert werden, was grundsätzlich nicht unzulässig sei. Andererseits bedürfe es noch weiterer Klärung, ob zur Sicherung einer wohnortnahen Versorgung die Einrichtung einer Psychiatrie- und Psychosomatikabteilung gerade am Standort Bramsche erforderlich sei, da in der Region bereits mehrere Krankenhäuser mit derartigen Abteilungen vorhanden seien. Gleiches gelte für die Frage, ob ein erhöhter psychiatrischer Versorgungsbedarf speziell durch die in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bramsche lebenden Asylbewerber begründet werde.

Deshalb sei eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen. Diese ist zugunsten der Beigeladenen ausgegangen. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Nachteile für die Beigeladene seien gravierender, wenn der Feststellungsbescheid einstweilen nicht umgesetzt werden dürfte und sie dann im Hauptsacheverfahren jedoch gewinnen würde. Denn in dem Fall drohe die Schließung des Krankenhauses in Bramsche, die im Nachhinein nur schwer oder überhaupt nicht rückgängig gemacht werden könnte. Würde hingegen dem Interesse der Beigeladenen und des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides der Vorrang eingeräumt und hätte die Konkurrentenklage in der Hauptsache Erfolg, sei nicht erkennbar, dass auch nur annähernd gleichgewichtige Folgen drohten.

Der Beschluss (Az. 6 B 59/14) ist nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angegriffen werden.

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erstellt am:
06.07.2015

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