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Presseinformation Nr. 04/2018 vom 13.02.2018

Klagen von Syrern auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgreich


Mit drei Urteilen vom 5. Februar 2018 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Verpflichtung des Bundes (Beklagter) ausgesprochen, den aus Syrien stammenden Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte ihnen lediglich den insbesondere für Bürgerkriegsflüchtlinge gedachten „subsidiären Schutz“ gewährt.

In sämtlichen Verfahren ging es um syrische Staatsangehörige, die sich mit ihrer Flucht der Heranziehung zum Kriegsdienst entzogen hatten. Die Kammer begründete die stattgebenden Urteile ausweislich der inzwischen vorliegenden schriftlichen Urteilsbegründung unter Abweichung von der Rechtsprechung des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) wie folgt: Das syrische Regime betrachte Flüchtlinge, die sich dem Kriegsdienst entzögen, als illoyal und vermute bei ihnen regimekritische politische Überzeugungen. Deshalb verfolge das Regime sie bereits bei bloßem Verdacht mit Misshandlungen und Folter bis zum Tod. Die gegenwärtige Unterdrückung sei eine Fortsetzung der stets geübten Verfolgungspraxis des despotischen Regimes, die infolge des Bürgerkriegs umso intensiver fortgesetzt worden sei. Damit zeige die syrische Regierung eine nach geschichtlicher und gesellschaftspolitischer Erfahrung für despotische Regime typische Ausrichtung seiner Unterdrückungspraxis, die auf eine konsequente Ausschaltung Andersdenkender ausgerichtet sei. Mit sadistischen, zur sexuellen Befriedigung, aus Habgier oder Rachsucht erfolgenden Übergriffen der ohne jede Kontrolle agierenden Sicherheitskräfte hätten in Syrien rechtlos gestellte Menschen zwar auch zu rechnen. Dies ändere jedoch nichts an der vom Regime geübten Verfolgungspraxis, selbst wenn das Regime diese Übergriffe hinnehme oder wegen ihrer eigenen Unterdrückungswirkung bewusst dulde.

In Anbetracht denkbar größter Gefahren sei aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. Für die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ohne Bedeutung, ob den Flüchtlingen aufgrund der Bürgerkriegssituation mit dem subsidiären Schutz aus anderem Grund ein annähernd vergleichbares Bleiberecht gewährt worden sei.

Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ermöglicht den sofortigen Antrag auf Familiennachzug und erleichtert die Aufnahme von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, da eine Aufenthaltserlaubnis nicht nur für ein, sondern für drei Jahre erteilt wird.

Eine Veröffentlichung des Urteils zum Az. 7 A 453/16 erfolgt in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

Die Urteile (Az. 7 A 293, 250 und 453 jeweils /16) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.02.2018

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