Logo Verwaltungsgericht Osnabrück Niedersachsen klar Logo

Presseinformation 17/2014 vom 29.07.2014

Einstweiliger Rechtsschutz eines Studenten gegen den AStA erfolglos


Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 23.07.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eines Studenten (Antragsteller) gegen die Studierendenschaft (Antragsgegnerin) der Universität Osnabrück, vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA), abgelehnt. Der Antragsteller hatte beantragt, der Antragsgegnerin für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Studierendenschaft zu untersagen, allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen, Erklärungen, Forderungen oder Stellungnahmen abzugeben und solche Tätigkeiten zu unterstützen. Er ist der Ansicht, dass zahlreiche Betätigungen des AStA und weiterer Organe der Studierendenschaft eine unzulässige Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandates darstellten. So wendet er sich u.a. gegen einen Aufsatz zum Thema „Narzissmus und Nation“ in einer Zeitung des AStA, diverse Veranstaltungen des „Autonomen Schwulenreferates“ und des „Autonomen Referates für Lesben und andere Frauen“, die durch den Studierendenrat im Haushaltsplan beschlossene finanzielle Unterstützung diverser linksgerichteter Initiativen, wie „Café Mano Negra“ und „Antifaschismus“ sowie Äußerungen des AStA und Aufrufe Dritter auf dessen „Facebook“-Internetseite und auf Flugblättern, in denen u.a. zu Demonstrationen gegen Abschiebungen und gegen die NPD aufgerufen wurde.

Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass die Studierendenschaft nachhaltig und uneingeschränkt nicht hochschulbezogene allgemeinpolitische Meinungen kundgetan habe. In der überwiegenden Zahl der beanstandeten Tätigkeiten sei dies jedoch zu verneinen. Insbesondere seien allgemeinpolitische Tätigkeiten von der Wahrnehmung der hochschulpolitischen, sozialen und kulturellen Belange der Studierenden zu unterscheiden. Insofern habe die Antragsgegnerin nämlich durchaus ein politisches Mandat und nehme dieses auch zu Recht war. So ließen sich zahlreiche Tätigkeiten dem Aufgabenbereich der politischen Bildung zuordnen ohne eine eigene Meinungsäußerung darzustellen. Die finanzielle Unterstützung verschiedener Hochschulgruppen, die sich einem bestimmten politischen Spektrum zurechnen ließen, sei nicht zu beanstanden, da hiervon eine große Bandbreite von Themen, Ausrichtungen und Zielsetzungen abgedeckt sei und die Pluralität der Gesamtförderung gewahrt bleibe. Einträge anderer Nutzer auf ihrer „Facebook“-Seite müsse sich die Antragsgegnerin nicht zurechnen lassen. Allein in wenigen Einzelfällen sei eine Überschreitung der Grenze zur allgemeinpolitischen Betätigung erkennbar. Durch die Unterstützung anderer Organisationen bei deren allgemeinpolitischer Betätigung, sei es durch Aufrufe zu Demonstrationen oder durch Genehmigung von Flugblättern und Plakaten in den Räumen des AStA, habe die Antragsgegnerin die dortigen Inhalte toleriert und allgemeinpolitische Tätigkeiten unterstützt. Hierin liege jedoch kein nachhaltiger Verstoß gegen das Verbot der allgemeinpolitischen Betätigung, der eine generelle Untersagung jeglicher Betätigung allgemeinpolitischer Art rechtfertigen würde. Zudem lägen einige Aufrufe bzw. Veranstaltungen bereits zwei bzw. drei Wahlperioden zurück, so dass aufgrund der geänderten Zusammensetzung des AStA auch eine Wiederholungsgefahr als gering einzuschätzen sei.

Der Beschluss (Az.: 1 B 19/14) ist noch nicht rechtskräftig. Er kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde an das Nds. Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
30.07.2014

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln