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Eilantrag zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Erhalt des Schulaltbaus am Kreisgymnasium St. Ursula in Haselünne erfolglos

Presseinformation Nr. 37/2020



OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag dreier Haselünner Bürgerinnen und Bürger abgelehnt, die mithilfe eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens festgestellt haben wollten.

Ziel des am 23. November 2020 bei der Stadt Haselünne angezeigten Bürgerbegehrens war die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass der Altbau des Kreisgymnasiums St. Ursula Haselünne („Gebäude A“) erhalten bleibt und die Stadt Haselünne dazu Verhandlungen mit dem Landkreis Emsland mit dem Ziel aufnimmt, das Gebäude zu erwerben und dadurch den Abriss zu verhindern?“.

Am 7. Dezember 2020 hatte der Hauptausschuss der Stadt Haselünne daraufhin die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abgelehnt. Zur Begründung hatte er auf die Beschlüsse des Schul- und Kreisausschusses des Landkreises Emsland - dem Eigentümer des streitgegenständlichen Altbaus - verwiesen, die jeweils für den Abriss des Altbaus gestimmt hatten. Zudem stehe der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entgegen, da die Kosten für die Sanierungsarbeiten bei ca. fünf Millionen Euro lägen.

In dem hiergegen erhobenen Eilantrag vom 14. Dezember 2020 hatten die Antragsteller/-innen geltend gemacht, dass die Stadt Haselünne lediglich zu der Aufnahme von Vertragsverhandlungen verpflichtet werde. Auch nach erfolgreichem Bürgerentscheid sei es dem Landkreis unbenommen, an der bestehenden Beschlusslage festzuhalten und das Gebäude trotzdem abzureißen. Es sei allerdings auch immer noch möglich, dass der Landkreis das Gebäude verkaufe.

Die Kammer hat dies anders gesehen: Sie hält das Bürgerbegehren für unzulässig, weil es auf ein unmögliches Ziel gerichtet sei. Zwar führe der Umstand, dass Schul- und Kreisausschuss den Abriss beschlossen hätten, nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit. So könnten solche Beschlüsse wieder geändert oder aufgehoben werden. Da der Landrat jedoch ausdrücklich erklärt habe, dass der Landkreis nicht beabsichtige, in Verhandlungen zum Verkauf des Altbaus mit der Stadt Haselünne oder anderen Interessenten einzutreten, verlange das Bürgerbegehren etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches. Die Vergabe der Abrissarbeiten sei für die zweite oder dritte Kalenderwoche 2021 vorgesehen.

Der Beschluss (Az. 5 B 294/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
23.12.2020

Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads

Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001

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