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Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffenen Sonntag am 3. November 2019 in Georgsmarienhütte - Ortsteil Oesede - erfolgreich

Presseinformation Nr. 17/2019


Mit Beschluss von heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntages am 3. November 2019 in Georgsmarienhütte-Oesede stattgegeben. Die Stadt Georgsmarienhütte hatte mit Bescheid aus August 2019 die Öffnung der Geschäfte im Ortsteil Oesede am kommenden Sonntag in der Zeit von 13 bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Feuer und Eis“ genehmigt und die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. Am gleichen Tag hatte die Stadt zwei weitere verkaufsoffene Sonntage, am 15. und 29. September 2019, genehmigt, wobei letzterer aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 23.09.2019 (1 B 45/19), bestätigt durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 27.09.2019, 7 ME 52/19), nicht stattfinden durfte.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung führte die Kammer aus, sie bleibe bei ihrer schon aus anderen Beschlüssen bekannten Rechtsauffassung (vgl. u.a. PI Nr. 12/2018), dass sich die Sonntagsöffnung nicht auf eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage - § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) - stützen lasse. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen, was der zitierten Rechtsgrundlage jedoch nicht - auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung - zu entnehmen sei. Dies werde durch die Neufassung der Vorschrift im Mai dieses Jahres belegt. In der bis Ende des Jahres allerdings noch nicht anwendbaren neuen Fassung des Gesetzes werde die Sonntagsöffnung u.a. ausdrücklich nur noch zugelassen, wenn ein besonderer Anlass oder ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliege. Die Sonntagsöffnung sei jedoch auch deshalb voraussichtlich rechtswidrig, weil die Stadt in Anwendung der neuen Gesetzesfassung mit der Sonntagsöffnung am 3. November die von der hier maßgeblichen alten Gesetzesfassung nicht gedeckte fünfte Sonntagsöffnung des Jahres zugelassen habe. Dabei sei unerheblich, dass die ursprünglich genehmigte, aber nicht durchgeführte Sonntagsöffnung am 29. September nicht stattgefunden habe, da es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung ankomme.

Selbst wenn man die hier noch anwendbare alte Fassung des Gesetzes verfassungskonform auslegte, läge der Sonntagsöffnung kein ausreichender Anlass zugrunde. Die Sonntagsöffnung stelle sich entgegen der Ansicht der Stadt Georgsmarienhütte nicht nur als bloßer Annex zu der Veranstaltung „Feuer und Eis“ dar. Die eigentliche Ausstrahlungswirkung gehe hier von der Ladenöffnung aus. Neben der geringen Anzahl der Attraktionen gegenüber der Vielzahl an geöffneten Geschäften fehle es bei einigen Attraktionen, wie dem Dudelsackspieler und dem Stadtmaskottchen, bereits am thematischen Bezug zu der Veranstaltung „Feuer und Eis“. Schließlich sei auch die von der Stadt angestellte Prognose zu beanstanden, da sie maßgeblich auf nicht hinreichend valide Erhebungen aus dem November 2017 bzw. Januar 2018 gestützt sei und es an der gebotenen Zuordnung der Besucherzahlen zu der Anlassveranstaltung auf der einen und der Verkaufsstellenöffnung auf der anderen Seite fehle. Eine von der Stadt „nachgeschobene“ Passantenbefragung von Anfang Oktober sei nicht mehr zu berücksichtigen, da sie erst nach Erteilung der Genehmigung durchgeführt worden sei.

Der Beschluss (1 B 46/19) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
25.10.2019

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