Artikel-Informationen
erstellt am:
10.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001
Mit Beschluss vom 9. September 2024 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Stadt Georgsmarienhütte (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das erneut abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren für die oben genannte Stelle fortzuführen. Der Antragsgegnerin wurde zudem untersagt, diese Stelle neu auszuschreiben.
Die Antragsgegnerin schrieb die streitgegenständliche Stelle, Besoldungsgruppe A 14 NBesG, im Juni 2021 aus. Auf diese Stelle bewarb sich u.a. die Antragstellerin. Im September 2021 entschied sich die Antragsgegnerin dazu, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen. Als Begründung gab sie an, die Stelle müsse anders zugeschnitten werden. Tatsächlich hatten Ratsmitglieder Bedenken, weil die Antragstellerin mit einem ebenfalls in der Kommune in leitender Position tätigen Beamten verheiratet ist. Eine dagegen von der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragte einstweilige Anordnung auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens hatte Erfolg: Die 3. Kammer beurteilte den Abbruch in einem Beschluss vom 7. Dezember 2021 als rechtswidrig und verpflichtete die Stadt, das Besetzungsverfahren fortzuführen (Az. 3 B 63/21, vgl. Presseinformation Nr. 23/2021 vom 7.12.2021). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurück.
Nur einen Tag nach dem Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2021 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Beschlussempfehlung, die Stelle zu streichen. Von diesem Beschluss berichtete die Bürgermeisterin dem Landkreis Osnabrück als Kommunalaufsichtsbehörde Ende Dezember 2021 aufgrund ihrer Überzeugung von der Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Der Landkreis Osnabrück beanstandete daraufhin den genannten Ratsbeschluss und ordnete unter Fristsetzung und Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass der Rat der Stadt Georgsmarienhütte eine Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschließe, die die Ergänzung des Stellenplans 2022 um eine mindestens nach A 14 besoldete Stelle für einen Volljuristen/eine Volljuristin beinhalte. Die hiergegen von der Stadt erhobenen Eilanträge hatten vor dem hiesigen Gericht keinen Erfolg. Der beanstandete Ratsbeschluss sei rechtswidrig, weil er den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberin verletze. Die Stadt sei aufgrund des Gerichtsbeschlusses aus Dezember 2021 verpflichtet, das Besetzungsverfahren fortzuführen (Az. 5 B 84/22 und 5 B 85/22, vgl. Presseinformation Nr. 13/2022 vom 28.6.2022). Der von der Stadt angeführte Grund, sie habe Kosten sparen wollen und ein zweiter Jurist/eine zweite Juristin sei nicht erforderlich, weil die Bürgermeisterin ebenfalls Volljuristin sei, sei vorgeschoben. Hier sei erneut der Versuch unternommen worden, nicht vorhandene Sachgründe zu konstruieren, um die Besetzung der Stelle mit der Bewerberin zu verhindern.
Nachdem die Antragstellerin bei der 3. Kammer einen Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluss vom 7. Dezember 2021 stellte, drohte die Kammer mit Beschluss vom 28. März 2023 der Stadt Georgsmarienhütte zur Erzwingung der erfolgten Verpflichtung, das Verfahren zur Besetzung der Stelle der Leitung der Stabsstelle Wirtschaftsförderung und Rechtswesen fortzusetzen, unter Fristsetzung von drei Wochen ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € an (Az. 3 D 2/23, vgl. Presseinformation Nr. 7/2023 vom 29.3.3023). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Vollstreckung allerdings mit Beschluss vom 17. November 2023 ab.
Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitteilte, dass ihre politischen Gremien erneut zur Entscheidung gekommen seien, das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle nunmehr vollständig und endgültig aufzuheben und zu beenden, hat die Antragstellerin am 29. April 2024 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Gründe für den Abbruch erneut vorgeschoben seien. Die Antragsgegnerin wiederum trägt vor, dass 1. die Stellenausschreibung unwirksam sei - es fehle das notwendige Anforderungsprofil für den Bereich „Wirtschaftsförderung“ -, 2. die von der Verwaltung vorgeschlagene Kandidatin ungeeignet sei, da sie keine Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich „Wirtschaftsförderung“ besitze und 3. wegen der inzwischen geänderten Sachlage - u.a. sei nunmehr ein Volljurist - der ursprüngliche Mitbewerber der Antragstellerin - als Leiter in einem anderen Fachbereich eingestellt - die streitgegenständliche Stelle nicht mehr besetzt werden solle.
Die 3. Kammer hat den Anspruch der Antragstellerin auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens - erneut - bejaht. Die Gründe der Antragsgegnerin zu 1. und 2. seien durch die Stellungnahme ihrer Bürgermeisterin in dem hiesigen Verfahren selbst entkräftet worden. Sie habe deutlich gemacht, dass die ausgeschriebene Stelle mangels Bedarfs keinen Schwerpunkt im Bereich der Wirtschaftsförderung haben sollte. Somit könne auch die angeblich mangelnde Eignung der Antragstellerin in diesem Bereich nicht zur Begründung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens herangezogen werden. Auch mit Blick auf den dritten von der Antragsgegnerin angeführten Grund stelle sich die Abbruchentscheidung als willkürlich dar. Dies gelte vor allem unter Berücksichtigung der Historie des Besetzungsverfahrens. So sei die zusätzliche Neueinstellung eines Volljuristen - des Mitbewerbers der Antragstellerin - während des noch laufenden Stellenbesetzungsverfahrens der Antragstellerin und damit in Kenntnis des Umstandes, dass das Besetzungsverfahren noch nicht wirksam abgebrochen worden war, vorgenommen worden. Der Beschluss des Rates sei nur darauf gerichtet gewesen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Antragstellerin zu verhindern.
Der Beschluss (3 B 19/24) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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erstellt am:
10.09.2024
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001