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erstellt am:
21.04.2021
OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom 19.04.2021 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag eines benachbarten Anwohners gegen die der Vorhabenträgerin vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur befristeten Grundwasserabsenkung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern, einer Polizeistation und einer Tiefgarage an der Wilhelmstraße in Quakenbrück abgelehnt (s. auch die Berichterstattung in der NOZ online vom 07.03.2021).
Der Antragsteller hatte sich mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt, um die Grundwasserabsenkung im Zuge des Baus der Tiefgarage zu stoppen. Er befürchtete, die Grundwasserabsenkung führe auch außerhalb der mit Spundwänden abgedichteten Baugrube zu erheblichen Grundwassertiefständen, die zu irreversiblen Schäden an seinem Eigentum führen könnten.
Dem folgte die Kammer nicht. Zur Begründung führte sie aus, die wasserrechtliche Erlaubnis verletze den Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten. Der Antragsgegner habe bei seiner Ermessensentscheidung die erforderliche Rücksicht auf die benachbarten Grundstückseigentümer genommen. So habe er die Erlaubnis erst nach Beteiligung seiner Fachbehörden und Vorlage hydrogeologischer Gutachten erteilt, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Absenkung des Grundwassers außerhalb der Baugrube nur wenige Zentimeter betragen werde. Auch sei die Ausführung der Baumaßnahme durch die Einrichtung von Grundwassermessstellen flankiert, wodurch die Absenkung überwacht werden könne. Die prognostizierte Absenkung bewege sich außerhalb der Baugrube im Bereich der natürlichen saisonalen Schwankungsbreite des Grundwasserstandes. Die zahlreichen Kritikpunkte, die der Antragsteller an den vorliegenden Gutachten geäußert habe, führten im Ergebnis zu keiner anderen Einschätzung. Ebenso wenig sei die Erlaubnis in sich widersprüchlich oder unbestimmt. Schließlich habe die Vorhabenträgerin zum Schutz der Rechte der Anwohner vorsorglich eine Beweissicherung durchgeführt.
Der Beschluss (2 B 5/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
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21.04.2021