Artikel-Informationen
erstellt am:
11.09.2025
Ansprechpartner/in:
Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
Pressesprecherin
Hakenstraße 15
49074 Osnabrück
Tel: 0541 314 775
Fax: 05141 5937 34001
OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einen Eilantrag gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) verfügte Lärmbeschränkung einer für Samstag, den 13. September 2025, am Nikolaiort angezeigten Versammlung abgelehnt.
Der Antragsteller, der bereits für den 28. Juni 2025 sowie den 12. Juli 2025 gleichgelagerte Kundgebungen am selben Ort geplant hatte (vgl. dazu die Presseinformation Nr. 11/2025 vom 27. Juni 2025 sowie Nr. 13/2025 vom 9. Juli 2025), zeigte für den kommenden Samstag in der Zeit von 13:30 Uhr bis 17 Uhr erneut die Durchführung einer solchen Versammlung auf dem Nikolaiort an.
Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich der Versammlung am 12. Juli 2025 verschiedene Lärmschutzauflagen beschloss (vgl. dazu die Presseinformation des OVG Nr. 18/2025 vom 11. Juli 2025), entschied die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. September 2025, diese Auflagen für die am kommenden Samstag geplante Versammlung zu übernehmen. Die Auflagen betreffen u.a. die Einhaltung eines Schalldruckpegels von 70 dB(A), eines Mindestabstands zwischen der genutzten Lautsprecheranlage und den Bereichen der Außengastronomie am Nikolaiort sowie von Ruhezeiten, in denen die Lautsprecheranlage nicht genutzt werden darf.
Der Antragsteller hat gegen die Lärmbeschränkungen der Stadt am 9. September 2025 Klage erhoben (5 A 406/25) und gleichzeitig einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt.
Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Die versammlungsrechtliche Lärmbeschränkung erscheine rechtmäßig. Zur Begründung nimmt die Kammer im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2025 (14 ME 2/25) Bezug. Mildere lärmbeschränkende Mittel seien nicht zu erkennen. Insbesondere sei die Festlegung eines Maximalpegels verhältnismäßig. Sofern der Antragsteller in seinem aktuellen Eilantrag darauf verweise, dass die am „Tag der Niedersachsen“ am Nikolaiort gemessenen Werte höher gewesen seien, verkenne er, dass diese Großveranstaltung nicht mit seiner angemeldeten Versammlung vergleichbar sei und nicht unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG falle. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei daher nicht gegeben.
Der Beschluss (5 B 154/25) kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
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erstellt am:
11.09.2025
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Frau Uta Conrads
Verwaltungsgericht Osnabrück
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