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Eilantrag gegen Bauvorhaben an der Ecke Herderstaße/Jahnplatz in Osnabrück ohne Erfolg

Presseinformation Nr. 03/2020


OSNABRÜCK. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück den Eilantrag einer Grundstücksnachbarin (Antragstellerin) gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage in der Herderstraße 54/56 in Osnabrück abgelehnt.

Bereits mit Bauvorbescheid aus September 2017 hatte die Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben, das als Eckgebäude konzipiert ist, bejaht. Den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch hatte sie im Mai 2018 zurückgewiesen, weshalb diese im Juni 2018 Klage (2 A 74/18) erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist. Im Juli 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auch die Baugenehmigung für das genannte Vorhaben. Da die Beigeladene sodann mit Räumungsarbeiten auf dem Grundstück begann – inzwischen sind die ursprünglichen Gebäude abgerissen worden –, begehrt die Antragstellerin nunmehr mit ihrem Antrag aus März 2020 einstweiligen Rechtsschutz, zunächst gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bauvorbescheid. Sie ist der Auffassung, das massive Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein und verletze das Rücksichtnahmegebot, zumal ihr mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück von einem erheblichen Schattenwurf belastet und es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Tiefgarage kommen werde.

Zur Begründung ihres ablehnenden Beschlusses führte die Kammer im Wesentlichen aus, der Bauvorbescheid verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Gebietserhaltungsanspruch werde durch das ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht verletzt. Auch das Rücksichtnahmegebot sei gewahrt; das Vorhaben halte die notwendigen Grenzabstandsvorschriften ein und entfalte keine erdrückende Wirkung. Der an den Jahnplatz angrenzende Baukörper gliedere sich in drei unterschiedliche Klinkerfassaden mit eigenem Giebel, weshalb das Vorhaben weniger massig wirke. Eine mögliche Minderung der Besonnung des Nachbargrundstücks in den Wintermonaten stelle noch keine rücksichtslose Auswirkung dar, sondern gehöre zu den Belastungen, die innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung hingenommen werden müssten. Die mit einer zulässigen Bebauung verbundenen Unannehmlichkeiten aufgrund des An- und Abfahrtsverkehr seien jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte hinzunehmen. Anhaltspunkte für eine wohnunverträgliche Frequentierung der Tiefgarage lägen derzeit nicht vor.

Der Beschluss (2 B 6/20) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Am 30. März 2020 hat die Antragstellerin auch einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht, über den noch nicht entschieden ist.


Artikel-Informationen

erstellt am:
07.04.2020

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