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Anwohner klagen erfolgreich gegen Straßenausbaubeiträge in Osnabrück

Presseinformation Nr. 01/2022


OSNABRÜCK. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit zwei Urteilen aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Dezember vergangenen Jahres, deren schriftliche Gründe nunmehr vorliegen, zwei Klagen von Anliegern der Straße Am Pappelgraben stattgegeben und die von der Stadt Osnabrück (Beklagte) per Bescheid erhobenen Straßenausbaubeiträge, soweit sie angefochten waren, aufgehoben.

Hintergrund der Erhebung der Straßenausbaubeiträge waren Erneuerungsarbeiten der Straße Am Pappelgraben im Bereich zwischen den Einmündungen in die Quellwiese und Wüstenstraße.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen führte die Kammer aus, bereits die Straßenausbaubeitragssatzung selbst weise Fehler auf. Konkret fehle es an einer wirksamen Verteilungsregelung. Diese betreffe die Einordnung der Straßenart der erneuerten Straße, die maßgeblich dafür sei, wie der entstandene Aufwand verteilt werde. In ihrer Satzung habe die Beklagte auf die Funktion der Straße nach ihrer Verkehrsplanung abgestellt, nicht auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgeblich für den von den Anliegern zu tragenden Anteil des Aufwands für Verbesserungen oder Erneuerungen einer Straße sei aber der tatsächliche Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen, zumal die Verkehrsplanung der Gemeinde aufgrund der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse überholt sein könne. Die Kammer hat in ihren Entscheidungen auf weitere Zweifel an der gegenwärtig gültigen Satzungsregelung der Beklagten hingewiesen. Die Heranziehungsbescheide seien aber allein wegen Fehlens einer wirksamen Verteilungsregelung aufzuheben gewesen.

In der Kammer sind weitere neun Verfahren von Anliegern der Straße Am Pappelgraben anhängig, deren Entscheidung die Kammer mit Blick auf die im Dezember verhandelten Verfahren einstweilen zurückgestellt hat.

Die Urteile (1 A 219/19 und 1 A 200/19) sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
05.01.2022

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