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Pressemitteilung 21/2014 vom 23.09.2014

Containerhafen Bohmte: Ablehnung der Förderung des Konkurrenten rechtswidrig


OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute der Klage eines Subventionsbewerbers für den Bau des Containerhafens in Bohmte stattgegeben. Der Kläger ist Inhaber eines bereits am Mittellandkanal gelegenen Futtermittel- und Schüttguthafens und hat sich mit seiner Klage gegen den Nichterhalt einer Subvention der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (Beklagte) für den Bau einer Anlage für den Containerumschlag von Binnenschiffen auf LKW gewandt (vgl. Terminsvorschau in der Pressemitteilung Nr. 18/2014 vom 16.09.2014). Das Gericht hat mit seinem heutigen Urteil den Ablehnungsbescheid der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, über den Förderantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Auswahlentscheidung zwischen den beiden um die Subvention konkurrierenden Bewerbern - dem Kläger auf der einen und der Hafen Wittlager Land GmbH auf der anderen Seite, die die Subvention in Höhe von rund 4,6 Mio. Euro erhalten hatte, - sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Zwar seien die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Förderkriterien nicht zu beanstanden. Diese waren die fachliche Qualität, der geringste Fördermittelbedarf und der geringste Fördermittelbedarf je durchschnittlicher jährlicher Ladeeinheit. Ein Ermessensfehler liege hier jedoch darin, dass die Beklagte die deutlich voneinander abweichenden Aufkommensprognosen der beiden Bewerber, die zu einem abweichenden Förderbedarf je durchschnittlicher Ladeeinheit führten, praktisch unhinterfragt und ungeprüft übernommen habe, obwohl beide Bewerber in der gleichen regionalen Situation seien. So sei die Subventionsempfängerin, die Hafen Wittlager Land GmbH, von einem Umschlagspotenzial von 1,4 Mio. Ladeeinheiten, der Kläger von einem Umschlagspotenzial von nur rund 420.000 Ladeeinheiten in den nächsten 20 Jahren ausgegangen. Ermessensfehlerhaft habe die Beklagte darüber hinaus bei beiden Bewerbern Umschlagbedarfszahlen zugrunde gelegt, die die tatsächlich von den Bewerbern geplanten Kapazitäten übersteigen.

Als Konsequenz der Entscheidung des Gerichts muss die Beklagte nun den Förderantrag des Klägers und damit zugleich auch ihre Auswahlentscheidung für die Hafen Wittlager Land GmbH erneut unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts überprüfen. Wer im Ergebnis die Subvention zugesprochen bekommt, wird die weitere Prüfung zeigen.

Das Urteil zum Az. 1 A 9/14 ist noch nicht rechtskräftig und kann mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Zustellung angefochten werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.09.2014

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