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Presseinformation Nr. 12/2017 vom 25.04.2017

Eilantrag von Verdi gegen verkaufsoffenen Sonntag am 7. Mai in Lingen erfolgreich


Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück dem Eilantrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) gegen die Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 7. Mai 2017 in Lingen stattgegeben. Es hat die aufschiebende Wirkung der von ver.di erhobenen Klage gegen die Sonntagsöffnung wiederhergestellt. Die Stadt Lingen hatte mit Bescheid vom 14. Februar 2017 die Öffnung der Geschäfte im gesamten Stadtgebiet in der Zeit von 14 - 19 Uhr aus Anlass der Lingener Frühjahrskirmes genehmigt.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung führte das Gericht aus, bereits die Rechtsgrundlage der Genehmigung, § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG), sei verfassungswidrig. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe verlange nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen sachlichen Grund für die ausnahmsweise Geschäftsöffnung an Sonntagen. Dieser sachliche Grund könne nicht im wirtschaftlichen Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber oder im „Shopping-Interesse“ potenzieller Käufer liegen, sondern erfordere eine anlassgebende, den Sonntag prägende Veranstaltung. Die Geschäftsöffnung müsse demgegenüber in den Hintergrund treten. § 5 NLöffVZG mache die Genehmigungserteilung nach seiner Formulierung und Gesetzesbegründung gerade nicht vom Bestehen eines solchen sachlichen Grundes abhängig und ermögliche daher zu weitgehende, mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringende Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift sei nicht möglich. Aus der Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage folge zwingend die Rechtswidrigkeit der Genehmigung, so dass offen bleiben könne, ob die Frühjahrskirmes einen hinreichenden Sachgrund darstelle.

Der Beschluss (1 B 24/17) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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erstellt am:
25.04.2017

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