Logo Verwaltungsgericht Osnabrück Niedersachsen klar Logo

Presseinformation Nr. 09/2019

Eilanträge gegen Windpark in Glandorf erfolglos


Mit Beschlüssen vom 10. April 2019, die den Beteiligten heute bekannt gegeben wurden, hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück die Eilanträge zweier Nachbarn (Antragsteller) gegen den Windpark in Glandorf abgelehnt. Ein Antragsteller wohnt ca. 600 m von dem aus insgesamt vier Windenergieanlagen bestehenden Windpark entfernt, im anderen Verfahren befindet sich das dem Windpark nächstgelegene Betriebsgebäude des Antragstellers, das dessen Wohnhaus vorgelagert ist, in einem Abstand von ca. 770 m zum Windpark.

Die Antragsteller hatten gegen die der beigeladenen Betreibergesellschaft vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) im Juli 2018 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 131,4 m, einer maximalen Gesamthöhe von 199,9 m über natürlich gewachsenem Gelände, einem Rotordurchmesser von 137 m sowie einer Nennleistung von 3,63 MW jeweils Widerspruch erhoben und im Oktober letzten Jahres bzw. im Februar 2019 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht (vgl. auch die Berichterstattung in der NOZ vom 05.03.2019).

Nach Ansicht der Antragsteller habe der Antragsgegner die Genehmigung bereits deshalb nicht erteilen dürfen, weil er mit seiner Beteiligungsgesellschaft zur Hälfte an dem Kommanditkapital der Beigeladenen beteiligt sei und damit ein Interessenkonflikt bestehe. Ferner sehen sie sich durch den Windpark unzumutbar beeinträchtigt, weil dieser erhebliche Schallimmissionen hervorrufe und insbesondere nachts die Immissionsrichtwerte überschritten würden. Sie fürchten auch eine ständige Belastung durch Infraschall, zudem wirke der Windpark „optisch bedrängend“. In einem Fall seien auch die Mitarbeiter des Geschäftsbetriebes der von einem Antragsteller betriebenen Firma unzumutbar beeinträchtigt. Die Genehmigung sei aber auch deshalb aufzuheben, weil die ihr zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sei.

Die Anträge hatten keinen Erfolg. Die Kammer hatte bereits mit Beschluss vom 6. Februar 2019 abgelehnt, die (vorläufige) Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung des Windparks zu verfügen, weil sie keine schweren und unumkehrbaren Nachteile für die Antragsteller erkennen konnte. Zur Begründung der aktuellen Beschlüsse führte die Kammer aus, die Genehmigung sei nicht etwa unwirksam. Selbst wenn man eine Beteiligung des Antragsgegners „in eigener Sache“ bejahte und eine sachliche Unzuständigkeit des Antragsgegners annähme, sei die Genehmigung nicht nichtig, auch könnten sich die Antragsteller auf Zuständigkeitsvorschriften nicht berufen. Die vom Antragsgegner durchgeführte UVP sei nicht zu beanstanden und enthalte keine Verfahrensfehler. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schallimmissionen sei nicht zu erwarten. Dies ergebe sich aus dem im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten, das die Einhaltung der Grenzwerte belege und an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden. Sofern die Antragsteller Immissionen durch so genannten Infraschall befürchteten, liege zwischen den Wohnhäusern der Antragsteller und der nächstgelegenen Windenergieanlage jeweils eine Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch Infraschall angesehen werde. Auch die geltend gemachten optischen Beeinträchtigungen vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Die vier Anlagen entfalteten angesichts des Abstandes von mindestens 600 m keine erdrückende Wirkung. Soweit einer der Antragsteller befürchte, seine Mitarbeiter würden unzulässigen Immissionen ausgesetzt, handele es sich nicht um seine eigenen Rechte.

Die Beschlüsse (2 B 22/18 und 2 B 2/19) sind noch nicht rechtskräftig und können binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

In der 2. Kammer ist noch ein weiteres Eilverfahren eines Nachbarn anhängig, das am 21.02.2019 eingegangen ist, und dessen Entscheidung alsbald zu erwarten ist.

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.04.2019

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln